0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Abs. 4 wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) geändert.

Vom 9.2.2010 bis 31.12.2010 konnte besonderer Bedarf nach Maßgabe der Gründe im Urteil des BVerfG v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, BGBl. I S. 193, SGb 2010 S. 227) gegenüber den Grundsicherungsstellen unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit ist nicht gegeben, seitdem die Härtefallklausel in § 21 in Kraft getreten ist.

Durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 27.5.2010 (BGBl. I S. 671) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 3.6.2010 geändert und Abs. 6 eingefügt worden. Zugleich wurde der bisherige Abs. 6 redaktionell angepasst zu Abs. 7.

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist sie jedoch mit Wirkung zum 1.1.2011 neu gefasst worden.

Abs. 1 und Abs. 4 wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert.

Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) mit Wirkung zum 4.5.2019 geändert. Damit wurde die fehlerhafte Verweisung aufgrund des BTHG v. 23.12.2016 korrigiert.

Die Abs. 2, 6 und 7 wurden mit Wirkung zum 1.1.2021 durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) geändert, Abs. 6a wurde eingefügt und mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde Abs. 4 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Bedarfsfälle, bei denen ein Mehrbedarf beim Lebensunterhalt anerkannt wird, weil die Leistung für den Regelbedarf im Wesentlichen nur Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens und im durchschnittlichen Umfang abdeckt. Es handelt sich um typisierte Bedarfe, die den Zugang zu Leistungen für Mehrbedarf eröffnen. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen besteht (abgesehen von Abs. 4 Satz 2) ein Rechtsanspruch auf den Mehrbedarf, ein Ermessen hierüber steht den Jobcentern nicht zu. Die Bedarfe resultieren aus besonderen Lebenslagen wie z. B. Schwangerschaft, Alleinerziehung usw., sie können durchaus schon teilweise, aber eben nicht ausreichend in den Leistungen für den Regelbedarf enthalten sein. Die Vorschrift wurde durch die Bürgergeld-Gesetzgebung zum 1.1.2023 und 1.7.2023 nicht verändert. Ein Mehrbedarf kann nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern ist im Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung zu prüfen. Das gilt auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Bay. LSG, Beschluss v. 10.3.2014, L 16 AS 157/14 B ER). Mehrbedarfe werden jedenfalls insoweit bei pauschaler Betrachtungsweise nicht vom Regelbedarf nach § 20 abgedeckt (Abs. 2 bis 5), sie sind der Höhe nach meist an den Regelbedarfen ausgerichtet. Diese sind nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen (BVerfG, Beschluss v. 13.7.2014, 1 BvL 10/12 u. a., zuvor schon BSG, Urteil v. 28.3.2013, B 4 AS 12/12 R). Der Gesetzgeber darf die Existenz insbesondere auch durch Leistungen außerhalb derjenigen für den Regelbedarf decken. Die Leistungen für Mehrbedarfe können auch dann gewährt werden, wenn kein Anspruch auf die Leistung für den Regelbedarf besteht. Sonderbedarfe werden außerdem in § 24 Abs. 3 geregelt (Erstausstattungen, orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte und Ausrüstung), vgl. auch § 28 zu Leistungen für Bildung und Teilhabe. Darüber hinaus sieht § 24 auch Darlehen vor, die in speziellen Situationen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder Beseitigung spezifischer, existenzieller Notlagen gewährt werden können. Hierbei muss im Zweifel darauf abgestellt werden, worauf die Gewährung von Darlehen konkret ausgerichtet ist. Sie kommen z. B. nicht für laufende Bedarfe in Betracht, wenn sie einmalige Bedarfsspitzen decken sollen (vgl. § 24 Abs. 1). Spezielle Leistungen an Auszubildende, die ohne Vorliegen der Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 nach § 7...

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