Rz. 8

Weitere Fördervoraussetzungen sind, dass die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und ein Wechsel des Wohnorts für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Ob der Auszubildende eine Ausbildungsstätte von der bisherigen Wohnung aus in angemessener Zeit erreichen kann, ist – ebenso wie bei § 60 – aufgrund der durchschnittlichen täglichen Wegezeit, nicht nach der Wegstrecke zu beurteilen. Eine Ausbildungsstätte ist nicht in angemessener Zeit erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der zweckmäßigsten Verkehrsverbindungen für Hin- und Rückweg eine Wegezeit von insgesamt mehr als 2 Stunden benötigt (Fachliche Weisungen der BA zu § 60 SGB III, Stand: 8/2019).

 

Rz. 9

Zu der Wegezeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach der täglichen Arbeitszeit. Jeder volle Kilometer Fußweg ist mit 15 Minuten zu berechnen. Maßgebend sind die Verkehrsverhältnisse bei Beginn des Bewilligungszeitraumes. Die Wegezeit zur Berufsschule ist für die Prüfung der Angemessenheit unerheblich (Fachliche Weisungen der BA zu § 60 SGB III, Stand: 8/2019).

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