Rz. 13

Im Gegensatz zum Kug ist beim Transferkurzarbeitergeld ein dauerhafter Arbeitsausfall Anspruchsvoraussetzung. Liegt nur ein vorübergehender Arbeitsausfall vor, kommt das normale Kug nach den §§ 95ff. in Betracht. Nach Abs. 2 liegt ein dauerhafter Arbeitsausfall vor, wenn infolge einer Betriebsänderung i. S. v. § 110 Abs. 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Ein dauerhafter Arbeitsausfall ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles davon auszugehen ist, dass der betroffene Betrieb in absehbarer Zeit die aufgebauten Arbeitskapazitäten nicht mehr im bisherigen Umfang benötigt (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 111 Rz. 6). Insofern kommt es auf den tatsächlichen Wegfall des Arbeitsplatzes für den einzelnen Arbeitnehmer an.

 

Rz. 14

Bei der Bestimmung der "absehbaren Zeit" gibt es keine strikte zeitliche Grenze. Im Gegensatz zum vorübergehenden Arbeitsausfall dürfte unter "absehbarer Zeit" in Anlehnung der Bezugsgrenze ein Zeitraum von 12 Monaten zu verstehen sein (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 111 Rz. 36; a. A. Krodel, in: Niesel, SGB III, § 111 Rz. 6 m. w. N., 6 Monate). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose eines dauerhaften Arbeitsausfalls ist der Zeitpunkt der Entscheidung der Agentur für Arbeit (Krodel, a. a. O.).

 

Rz. 15

Der bei dem einzelnen Arbeitnehmer vorliegende dauerhafte Arbeitsausfall muss auch unvermeidbar sein. Arbeitgeber und Betriebsrat haben daher alle Maßnahmen zu ergreifen, um den dauerhaften Arbeitsplatzabbau zu verhindern. Die Unvermeidbarkeit bezieht sich auf alle Ursachen und auf die ganze Zeit des Arbeitsausfalls (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 111 Rz. 39). Sie bezieht sich auch auf frühere Entscheidungen des Unternehmens und frühere Ursachenketten (BSG, Urteil v. 29.4.1998, B 7 AL 102/97; Bieback, a. a. O.). Unvermeidbarkeit kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn für den einzelnen Kurzarbeiter infolge der Betriebsänderung der Arbeitsplatz weggefallen ist, d. h. im Betrieb keine Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer mehr bestehen. Ein auf der dauerhaften Verminderung der Arbeitskapazitäten beruhender Arbeitsausfall wird regelmäßig unvermeidbar sein (BT-Drs. 15/1515 S. 92, Begründung zu § 216b Abs. 2).

 

Rz. 16

Vermeidbar ist der Arbeitsausfall, wenn dauerhafte Arbeitskapazitäten aufgebaut werden, obwohl bei Einstellung lediglich ein nur vorübergehender Personalbedarf anzunehmen war (z. B. unbefristete Einstellung zur Bewältigung zeitlich befristeter Projekte). Auch kann bei einem dauerhaften Arbeitsausfall infolge einer Betriebsänderung die Unvermeidbarkeit des individuellen Arbeitsausfalls zu verneinen sein, wenn einzelne Arbeitnehmer zumutbare Arbeitsmöglichkeiten nicht wahrnehmen und dadurch die ursprüngliche Ursache für den Arbeitsausfall überholt ist. Für Arbeitsausfälle infolge von Feiertagen wird kein Transferkurzarbeitergeld gezahlt.

 

Rz. 17

Die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls (vgl. § 96) wird bei § 111 nicht gefordert (BT-Drs. 15/1515 S. 92, Begründung zu § 216b; Mutschler, in: NK-SGB III, § 216b Rz. 17). Der dauerhafte Arbeitsausfall muss aber mit einem Entgeltausfall einhergehen. Dabei muss der Entgeltausfall nicht dem Arbeitsausfall entsprechen.

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