(1) Die Nachbarin oder der Nachbar darf Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zum eigenen Grundstück durch das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers führen, wenn

 

1.

der Anschluss an das Wasserversorgungs- oder Entwässerungsnetz anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und

 

2.

die damit verbundene Beeinträchtigung der Eigentümerin oder des Eigentümers zumutbar ist.

 

(2) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist berechtigt, das eigene Grundstück an die verlegten Leitungen anzuschließen, wenn diese ausreichen, um die Wasserversorgung oder die Entwässerung beider Grundstücke sicherzustellen. 2Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann verlangen, dass die Leitungen so verlegt werden, dass das eigene Grundstück ebenfalls angeschlossen werden kann. 3Dadurch entstehende Mehrkosten hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der Nachbarin oder dem Nachbarn zu erstatten.

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