nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 30.09.1998; Aktenzeichen S 5 U 306/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30.09.1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 12.06.1995.

Der Kläger spürte - der Unfallanzeige zufolge - am 12.06.1995 einen derben Schmerz im linken Fuß rechts, als er sich mit dem Körper gegen eine etwa 30 kg schwere Stahlplatte stemmte, um diese zu verschieben. Er befand sich vom 13.06.1995 bis 23.06.1995 in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus R ..., wo durch eine Ultraschalluntersuchung eine Teilruptur der rechten Achillessehne festgestellt wurde. Aufgrund ungünstiger Hautverhältnisse sah man von einer Operation zunächst ab. Seit 19.08.1995 war der Kläger wieder arbeitsfähig.

Mit Schreiben vom 30.08.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Unfallhergang sei nicht geeignet gewesen, die Ruptur hervorzurufen.

Wegen anhaltender Beschwerden und Kraftlosigkeit im linken Bein suchte der Kläger am 07.09.1995 den D-Arzt auf. Am 08.09.1995 erfolgte im Kreiskrankenhaus R ... eine operative Sehnenrevision, bei der u. a. Material der rechten Achillessehne für eine histologische Untersuchung entnommen wurde, die Hinweise auf eine länger zurückliegende Ruptur ergab. Deshalb wandte sich der D-Arzt an die Beklagte und bat um nochmalige Überprüfung ihres ablehnenden Standpunktes. Seines Erachtens habe ein eindeutiger Unfallmechanismus vorgelegen. Auch habe der histologische Befund keinen Nachweis von degenerativen Veränderungen im Bereich der Achillessehne ergeben.

Die Beklagte befragte ihren beratenden Arzt Dr. P ..., D ..., der in seiner Stellungnahme vom 11.11.1995 empfahl, den Unfallzusammenhang anzuerkennen.

Auf Anfrage der Beklagten teilte der operierende OA Dr. B ... mit, er könne keine genauen Angaben dazu machen, ob degenerative Bezirke vorhanden gewesen seien. Da der Patient nach dessen Auskunft vor dem Ereignis vom 12.06.1995 keinerlei Beschwerden im Achillessehnenbereich gehabt habe, müsse das an diesem Tag eingetretene Ereignis die Ruptur ausgelöst haben.

Die Beklagte wandte sich nunmehr an Prof. Dr. M ..., FA für Chirurgie, D ..., der in seinem Gutachten vom 05.03.1996 ausführte, der histologische Befund erbringe keine eindeutige Ursache. Entscheidend sei die Einschätzung des Unfallherganges. Hier habe eine willentliche Kraftanstrengung bei kontrolliertem Bewegungsablauf stattgefunden. Dabei gelte, dass eher der Muskel in seiner Kraft versage, als dass eine nicht vorgeschädigte Sehne reiße. Im vorliegenden Fall seien also die Voraussetzungen für die Ruptur einer gesunden Sehne vom Unfallereignis her nicht gegeben. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis sei somit abzulehnen.

Darauf gestützt lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab (Bescheid vom 10.04.1996). Dem widersprach der Kläger und beschrieb den Unfallhergang näher.

Die Beklagte zog daraufhin den Orthopäden Dr. T ..., B ..., heran, der im Gutachten vom 07.08.1996 zu dem Ergebnis gelangte, es bestehe "überhaupt kein Zweifel" daran, dass der geschilderte Arbeitsablauf nicht in der Lage gewesen sei, einen Achillessehnenriss herbeizuführen. Bei dem Achillessehnenriss handle es sich ohne Zweifel um ein schicksalmäßiges Ereignis, welches zum selben oder nahen Zeitpunkt bei anderen kraftfordernden Bewegungsabläufen ebenso eingetreten wäre. Der eingetretene Achillessehnenriss sei damit Folge einer schicksalsmäßigen degenerativen Entartung des Gewebes. Eine solche Degeneration müsse keinesfalls irgendwelche Beschwerden verursachen und könne oft Jahrzehnte völlig symptomlos verlaufen. Die Befunde anlässlich der Operation seien so außergewöhnlich gewesen, dass an der vorbestehenden Degeneration überhaupt nicht gezweifelt werden könne. Derartige Befunde könnten sich nicht in einem Zeitraum von 3 Monaten entwickeln.

Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch zurück (Bescheid vom 06.09.1996).

Dagegen hat der Kläger das Sozialgericht Dresden (SG) angerufen. Sowohl Prof. Dr. M ... als auch Dr. T ... argumentierten vom Ergebnis her.

Das SG hat die Krankenunterlagen des Klägers beigezogen und Dr. Paul aus Dresden zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 21.05.1997 hat dieser darauf hingewiesen, er könne wegen der unterschiedlichen Unfalldarstellungen keine sichere Einschätzung der Zusammenhangsfrage abgeben. Die gegenwärtige unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit 20 v. H. einzuschätzen.

Die Beklagte hat eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. St ..., D ..., vorgelegt. Danach sei der willentliche Krafteinsatz nicht als Unfall im Sinne des Gesetzes anzusehen.

Das SG hat die Beklagte am 30.09.1998 verurteilt, das Ereignis vom 12.06.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenr...

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