Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Der 1956 geborene Kläger erlitt am 06.04.2017 gegen 18:30 Uhr in B. im Kreisverkehr am Südring auf dem Weg von seiner Tätigkeit als Elektromonteur nach Hause in A. einen Verkehrsunfall mit seinem Pkw. Wegen anhaltender Schmerzen im Rücken begab er sich am Folgetag um 13:55 Uhr zum D-Arzt Dr. X. in das Krankenhaus B., der nach Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) eine Lendenwirbelkörper (LWK)-1-Fraktur diagnostizierte. Daneben erkannte der D-Arzt eine Keilwirbelbildung nach Deckplatteneinbruch LWK 1, eine begleitende Höhenminderung an der Vorderkante sowie deutliche degenerative Veränderungen. Er veranlasste eine stationäre Aufnahme mit Schmerztherapie und hielt eine operative Versorgung nach entsprechender CT/MRT-Untersuchung für möglich. Am 13.04.2017 wurde wegen Instabilitätsbeschwerden thorakolumbal während eines stationären Aufenthalts bis 21.04.2017 eine dorsale sowie ventrale Stabilisierung mit Wirbelkörperersatz durchgeführt. Bei der Röntgenkontrolle am 12.07.2017 waren weiterhin deutliche degenerative, vorbestehende Veränderungen an den Wirbelkörpern L3 bis S1 zu erkennen. Der Kläger war bis zum 01.09.2017 arbeitsunfähig.

In der Unfallmeldung gab der Kläger an, im Moment des Unfallgeschehens auf dem Weg zur HEM-Tankstelle in der W. Straße gewesen zu sein. Er hatte seine Arbeitsstelle in V. um 13.30 Uhr verlassen und mit Kollegen den Heimweg angetreten. In B. angelangt sei er vom zentralen Sammelpunkt in der U-straße (Ein- und Ausstieg der Montagearbeiter) mit seinem eigenen Auto weitergefahren, habe die Straße T. und den Kreisverkehr Richtung Südring befahren um zur W. Straße mit der HEM-Tankstelle zu gelangen, da er seinen Pkw habe betanken müssen. Im Kreisverkehr Südring habe er rechts abbiegen wollen, sei dann aber - vermutlich wegen eines sog. Sekundenschlafs - geradeaus über den Kreisverkehr gefahren und - einen weiteren dort befindlichen Wagen touchierend - hinter dem Kreisverkehr an einem Baum zum Stehen gekommen. Der gewöhnliche Heimweg wäre direkt von der U-straße in B. zu seiner Wohnung in der S-Straße  in A. gewesen. Auf diesem wäre er nicht an der HEM-Tankstelle vorbei gekommen.

In einem ersten Rentengutachten des Dr. X. vom 27.09.2017 gab dieser an, dass die Beweglichkeit des Klägers von der Brustwirbelsäule (BWS) bis zur LWS leicht eingeschränkt sei. Der Finger-Boden-Abstand habe bei der Untersuchung 26 cm betragen. Bei der Röntgenkontrolle seien unfallunabhängig an den abgelösten Wirbelkörpern spondylotische Randzackenbildungen mit Verschmälerung des Intervertebralbereichs zwischen Th11 und Th12 und angedeuteter Retrospondylolisthesis zwischen 3. und 4. LWK zu erkennen gewesen. Dr. X. schätzte ein, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger ab dem 02.09.2017 bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Unfall mit 20 v.H. zu bewerten sei.

Mit Bescheid vom 10.10.2017 lehnte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab und stellte fest, dass Leistungsansprüche nicht bestünden. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt mit dem Ziel, die HEM-Tankstelle aufzusuchen, von dem direkten Weg abgewichen. Dieser Abweg habe nicht im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gestanden.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2017 Widerspruch ein. Er habe zwingend in B. tanken müssen, denn in A. gebe es keine Tankstelle und der Weg vom Sammelplatz in der U-straße in B. nach Hause sowie von dort zurück zum Sammelplatz müsse mit dem Pkw zurückgelegt werden. Die direkte Strecke betrage 15 Kilometer, durch den Umweg zur Tankstelle hätte er 18 Kilometer zurückgelegt ohne dass dadurch in die entgegengesetzte Richtung gefahren werden müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Betanken des privaten Fahrzeugs für das Zurücklegen des Arbeitsweges sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz ende ab dem Zeitpunkt, in dem die private Handlung eingeleitet werde und lebe mit Erreichen des unmittelbaren Arbeitsweges wieder auf. Der Kläger habe den üblichen Weg über die R- und Q. Straße nach A. nur deshalb nicht eingeschlagen, weil er die HEM-Tankstelle habe aufsuchen wollen (nachdem er zuvor an der ARAL-Tankstelle auf der P. Straße vorbeigefahren war). Die Ausnahme, dass Tanken unter Versicherungsschutz stehe - nämlich dann, wenn die Notwendigkeit des Tankens überraschend aufgetreten sei und der restliche Weg mit dem verbliebenen Tankinhalt nicht mehr zurückgelegt habe werden können) - habe nicht vorgelegen, denn die Reserveleuchte habe be...

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