nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 04.06.1998; Aktenzeichen S 17 U 347/97)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.09.2001; Aktenzeichen B 2 U 107/01 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 04. Juni 1998 mit dem Bescheid vom 27. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1997 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall des Klägers vom 23.02.1993 als Arbeitsunfall mit den Verletzungsfolgen: "Schädigung der vorderen unteren Kapselanteile des rechten Schultergelenks mit schmerzbedingter Einschränkung der Schulterbeweglichkeit" anzuerkennen und zu entschädigen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Unfalles vom 23.02.1993 als Arbeitsunfall.

Mit ärztlicher Unfallmeldung vom 22.09.1995 wurde der Beklagten mitgeteilt, der Kläger sei am 23.02.1993 während der Arbeit aus einem Auto gestürzt; er habe erst am folgenden Tag Schmerzen in der rechten Schulter verspürt. Am 29.03.1993 habe er sich eine Einreibung verordnen lassen, ohne dass die Ursache als Arbeitsunfall deklariert worden sei. Als Diagnose wurde eine Schultersteife bei degenerative Veränderungen an Sehnenursprüngen und -ansätzen, die zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung führen ( Periarthritis simplex) erhoben.

Nach den von der Beklagten beigezogenen Unterlagen fand sich bei einer röntgenologischen Untersuchung des Klägers am 29.03.1993 ein diskreter Gelenkverschleiß des Schultergelenkes (Omarthrose) sowie eine Arthrose im Schultereckgelenk.

Am 01.07.1993 suchte der Kläger den Facharzt für Orthopädie Dr. G ... aus ... auf. Dieser vermerkte an diesem Tage im Krankenblatt: "Vor 4 Monaten Sturz aus Barkas beim ...".

Im Schreiben vom 02.07.1993 wurde als Diagnose die Entwicklung einer echten Schultersteife aus Periarthritis simplex genannt.

In der Zeit vom 07.03.1995 bis 12.03.1995 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Otto-von-Guericke-Universität ... Während dieses Aufenthalts erfolgte eine Arthroskopie am rechten Schultergelenk mit der Diagnose: "Frozen Schoulder 2. Grades (starre Schulter), Bursitis subacromialis [Schleinbeutelentzündung] rechtes Schultergelenk".

Der damalige Arbeitgeber des Klägers bestätigte eine mündliche Meldung des "Arbeitsunfalles" vom 23.02.1993, freilich sei trotz einer früheren Anfrage dieser Unfall bisher nicht bekannt gewesen. Der Kläger sei wegen dieses Unfalles nicht arbeitsunfähig gewesen.

Auf Anfrage der Beklagten schilderte der Kläger, er sei beim Entladen des Firmenwagens mit beiden Füßen hängen geblieben und vorwärts aus dem Fahrzeug gestürzt. Er habe tagelang Schmerzen in allen Gelenken gehabt.

Der von der Beklagten befragte Zeuge Kreu bestätigte, dass der Kläger am 23.02.1993 beim Entladen des Firmenfahrzeuges aus diesem gestürzt sei; es sei ein "starker Aufprall" gewesen.

Nachdem die Beklagte noch weitere Krankenunterlagen beigezogen hatte, beauftragte sie Dr. H ..., Arzt für Chirurgie in ... als Sachverständigen. In seinem Gutachten vom 11.11.1996 kam dieser zu dem Ergebnis, dem Unfallhergang, den ärztlichen Befundberichten und dem weiteren Verlauf sei nichts zu entnehmen, was für einen Unfallschaden im Bereich des rechten Schultergelenkes spreche. Der Kläger habe ihm berichtet, er sei auf das rechte Knie und den rechten Ellenbogen gestürzt. Hieraus könnte zwar prinzipiell eine fortgeleitete Stauchung des rechten Schultergelenkes mit Läsion der Rotatorenmanschette entstehen. Vor allem Letztere sei aber ärztlicherseits nicht festgestellt worden. Bei einer Periarthritis handle es sich nicht um eine Unfallfolge, sondern um eine Erkrankung. Aus den Diagnosen "Frozen Schoulder 2. Grades", "Bursitis subacromialis rechte Schulter" und "Impingementsyndrom rechte Schulter" könne auf unfallunabhängige krankhafte Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenkes geschlossen werden. Zusammenfassend kam er zu dem Ergebnis, das Ereignis vom 23.02.1993 sei mit Wahrscheinlichkeit nicht die Ursache oder wesentlich mitwirkende Teilursache der Beschwerden und Befunde im Bereich des rechten Schultergelenkes, sondern nur Gelegenheitsursache. Der Befund wäre mit Wahrscheinlichkeit auch ohne jede äußere Einwirkung bzw. ohne das angeschuldigte Ereignis durch eine übliche Verrichtung des privaten täglichen Lebens zu etwa der selben Zeit (in naher Zukunft) in etwa dem selben Ausmaß eingetreten.

Darauf gestützt lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab (Bescheid vom 27.06.1997). Dem widersprach der Kläger. Es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt. Erst seit dem Unfall seien die Bewegungen im rechten Schultergelenk schmerzhaft eingeschränkt.

Die Beklagte wies den Widerspruch unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. Hopp zurück (Bescheid vom 24.09.1997).

Hiergegen hat sich der Kläger an das Sozialgericht Chemnitz (SG) gewandt, das mit Urteil vom ...

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