Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung. Statusfeststellungsverfahren. Auffangstreitwert

 

Leitsatz (amtlich)

Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV fehlen in der Regel ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung in Höhe der möglichen Beitragsforderung mit der Folge, dass regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden kann (Anschluss an zB BSG vom 24.9.2008 - B 12 R 10/07 R = SozR 4-2600 § 3 Nr 4; Aufgabe von LSG Chemnitz vom 9.6.2008 - L 1 B 351/07 KR).

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts.

Die Klägerin zu 1 und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 23. Februar 2010 und die Klägerin zu 2 am 7. Mai 2010 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 2.

Mit Bescheiden vom 21. September 2010 und Widerspruchsbescheiden vom 11. Januar 2011 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 2 als Physiotherapeutin in der Physiotherapeutischen Praxis der Beschwerdeführerin seit 1. März 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Es bestehe Versicherungspflicht in der Renten- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, nicht jedoch in der Krankenversicherung.

Hiergegen haben die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2011 und die Klägerin zu 2 am 9. Februar 2011 Klage vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Das SG hat die Klagen mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 verbunden. Im Rahmen der Begründung der Klage hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, die Klägerin zu 2 habe mit ihrer Tätigkeit in den Praxisräumen der Klägerin monatliche Einnahmen in Höhe von durchschnittlich 2.100,00 EUR brutto erzielt. Ausgehend von einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 40 % und gerechnet auf einen Zeitraum von 36 Monaten errechne sich ein Streitwert von 30.240,00 EUR.

Im Klageverfahren hat die Klägerin zu 2 u. a. an die Beschwerdeführerin gerichtete Honorarabrechnungen für die Zeit von November 2010 bis Dezember 2011 mit monatlichen Rechnungsbeträgen zwischen 2.310,23 EUR und 3.932,07 EUR vorgelegt. Bezüglich der Beträge im Einzelnen wird auf Bl. 59 bis 72 der Gerichtsakte verwiesen.

Nachdem die Klageverfahren durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden sind, hat das SG mit Beschluss vom 19. Juni 2012 den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt. Für eine Bestimmung des Streitwertes in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführerin fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Es sei lediglich die einer Beitragsfestsetzung vorgeschaltete Feststellung des (Nicht)Vorliegens von Versicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV streitig gewesen. Eine konkrete Geldforderung hätten die angefochtenen Bescheide nicht benannt. Auch stimme der von der Beschwerdeführerin angegebene Wert der Einnahmen von 2.100,00 EUR brutto nicht mit den von der Klägerin zu 2 vorgelegten Honorarabrechnungen überein. Zudem variiere die Rechnungssumme aufgrund der unterschiedlichen Anzahl der Behandlungen stark. Auch böten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status der Klägerin zu 2 umstritten sei, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden könne.

Gegen den ihr am 25. Juni 2012 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2012 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung des SG sei der Streitwert nicht in Höhe des Regelstreitwertes von 5.000,00 EUR festzusetzen. Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, wie hoch der Gesamtsozialversicherungsbeitrag sei. Von November 2010 bis einschließlich Oktober 2011 habe die Klägerin zu 2 bei der Beschwerdeführerin 35.252,69 EUR, somit monatlich durchschnittlich 2.937,72 EUR verdient. Der Gesamtversicherungsbeitrag betrage durchschnittlich 40 %, somit 1.175,08 EUR monatlich. Auf einen Zeitraum von 36 Monaten gerechnet ergebe sich der Betrag von 42.302,88 EUR.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 2012 zu ändern und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 42.302,88 EUR festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Ansicht ist der sog. Regelstreitwert jedenfalls dann anzusetzen, wenn die Höhe einer auf die Statusfeststellung folgenden Beitragsbelastung nicht feststeht, sondern erst mit größerem Aufwand zu ermitteln wäre. Eine Entscheidung über künftige oder nachzuzahlende Beiträge werde mit der Feststellung der Versicherungspflicht ger...

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