Verfahrensgang

SG Dresden (Beschluss vom 29.07.1998; Aktenzeichen S 10 Al 132/96)

 

Tenor

I. In Abänderung des Beschlusses vom 29.07.1998 und des Änderungsbeschlusses vom 04.01.1999 wird die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Eysel mit Wirkung vom 29.11.1999 aufgehoben.

II. Die kostenfreie Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Eska wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich in der noch anhängigen Hauptsache gegen den Eintritt einer Sperrzeit, die von der Beklagten mit Bescheid vom 19.10.1995 festgesetzt worden war. Den hiergegen am 24.10.1995 eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 17.01.1996 zurück. Die deswegen am 08.02.1996 vor dem Sozialgericht Dresden erhobene Klage blieb ohne Erfolg.

Am 19.12.1997 hat der Kläger Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und zugleich die Beiordnung von Rechtsanwalt … beantragt. Dem Antrag hat das Gericht durch Beschluss vom 29.07.1998 entsprochen. Unter Hinweis auf einen Gebührenverzicht des bisher beigeordneten Rechtsanwaltes beantragte Rechtsanwalt … seine Beiordnung. Auch diesem Antrag gab der Senat durch Änderungsbeschluss vom 04.01.1999 statt.

Am 18.10.1999 beantragte der Kläger, den Beschluss erneut dahingehend abzuändern, dass ihm nunmehr Rechtsanwalt … beigeordnet werden solle. Dieser stellte am 10.11.1999 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Gleichzeitig erklärte er sich bereit, auf bisher entstandene Gebühren zu verzichten.

Mit Schriftsatz vom 18.11.1999 teilte Rechtsanwalt … mit, dass ihm von einer tiefgreifenden und nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Mandanten nichts bekannt sei. Einen deswegen vereinbarten Termin habe dieser ohne Angaben von Gründen verstreichen lassen. Am 29.11.1999 gab er dem Gericht Kenntnis von der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch Schreiben des Klägers vom 18.11.1999. Gleichzeitig übersandte er die Kostenrechnung. Er sei nicht bereit, auf Kosten zu verzichten.

Auf Hinweis des Gerichtes erklärte der Kläger, dass ein Mandat „personengebunden” sei. … habe das Mandat sehr vernachlässigt. … der seinerzeit in der Kanzlei von beschäftigt gewesen war, habe sich nunmehr selbstständig gemacht. Auch bisher habe er die Schriftsätze für das Gericht gefertigt. Die Kosten sollten deshalb geteilt werden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß § 73 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 f. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag PKH zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. § 115 ZPO regelt näher, in welchen Fällen die PKH zu versagen und in welchen Fällen sie gegen Ratenzahlung oder ohne Ratenzahlung zu bewilligen ist. Nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn u.a. die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Der dem Kläger PKH bewilligende Beschluss vom 29.07.1998 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 04.01.1999 war im tenorierten Umfang mit Wirkung vom 29.11.1999 aufzuheben. Dem Antrag von Rechtsanwalt … auf Aufhebung der Beiordnung war zu entsprechen. Im Übrigen bleibt die Gewährung von PKH hiervon unberührt.

Der nach § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ausweislich des Schriftsatzes von … vom 26.11.1999 hatte der Kläger ihm gegenüber das Mandat mit Schreiben vom 18.11.1999 gekündigt. Da er nach Kündigung des Mandates als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung sogleich seine Gebührenrechnung übersandte, fehlt es nunmehr an dessen „Bereitschaft zur Vertretung” im Sinne des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Seinem Antrag auf Entpflichtung als zuletzt beigeordneter Rechtsanwalt war damit stattzugeben, zumal nach Kündigung des (Zivilrechtlichen) Geschäftsbesorgungsvertrages die Grundlage für ein weiteres Tätigwerden vor … entfiel. Der (fortbestehende) Anwaltsvertrag ist im Regelfall aber seinerseits Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Diesen verliert er ab Zugang der Kündigung (Swolana/Hansens, BRAGO, 7. Aufl., § 121 Rn. 5).

Auf gerichtliche Nachfrage erklärte der Kläger, großes Vertrauen in Rechtsanwalt … haben. Rechtsanwalt … kenne er nicht, weil er in dessen Praxis nur mit … gesprochen habe, der auch die Schriftsätze erstellt habe, … habe das Mandat sehr vernachlässigt. Somit fehlt es vorliegend auch an dem erforderlichen Mindestmaß an Vertrauen zwischen Rechtsanwalt und Mandant, dessen Fehlen als wichtiger Grund für eine Aufhebung der Beiordnung anerkannt ist (vgl. dazu auch: BGH NJW-RR 1992, 189; OLG Zweibrücken, NJW 1988, 570). Dies lässt eine weitere Vetretung durch Dr. Eysel nicht zumutbar erscheinen.

Die Beiordnung war demzufolge auf...

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