Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

 

Orientierungssatz

Der Beschwerdeausschluss gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist auch in den Fällen gegeben, in denen das Sozialgericht wegen einer fehlenden Erklärung des Antragstellers dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht hat prüfen können. Anderenfalls würde einem Kläger, der eine Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Nichteinreichung vollständiger Unterlagen vereitelt, ein umfassenderer Rechtsschutz zugebilligt als solchen, die ihre Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen.

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde vom 22.02.2010 gegen den am 21.01.2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 18.01.2010, mit welchem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der Nichtvorlage einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des 2007 geborenen Klägers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Kläger) abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und war deshalb gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444), der am 01.04.2008 in Kraft getreten ist, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint. Auch die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. unterfällt dieser Regelung (so schon SächsLSG, Beschluss vom 08.09.2009 - L 7 AS 434/09 B PKH, nicht veröffentlicht).

Mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl. BT-Drucks. 16/7716, S. 22, Nr. 29 Buchst. b Nr. 3). Hiernach ist der Beschwerdeausschluss auch in den Fällen gegeben, in denen das Sozialgericht meint, wegen einer fehlenden Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prüfen zu können und deshalb die Bewilligung von PKH gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ablehnt. Es wäre zudem widersprüchlich, die Beschwerde bei fehlender Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als zulässig anzusehen, da dies bedeuten würde, dass Klägern, die eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Nichteinreichung vollständiger Unterlagen vereiteln, ein weiterer Rechtsschutz zugebilligt würde als solchen, die ihre Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen (ebenso z. B. SächsLSG, Beschluss vom 06.08.2009 - L 3 AS 375/09 B PKH RdNr. 5; BayLSG, Beschlüsse vom 01.10.2009 - L 16 AS 490/09 B PKH, RdNr. 5f und vom 26.04.2010, L 7 AS 300/10 B PKH RdNr. 7; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2010 - L 25 B 2170/08 AS PKH, RdNr. 2f m.w.N.)

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2423189

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