Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe: fehlende fristgerechte Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Rechtsschutzbedürfnis: keine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Verfahrensbeendigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn das Sozialgericht Prozesskostenhilfe gemäß § 118 Abs 2 ZPO ablehnt, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht fristgerecht glaubhaft gemacht wurden, ist eine Beschwerde gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen.

2. Ist das erstinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen, ohne dass ein Rechtsanwalt tätig wurde, fehlt für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Februar 2010 zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 17.04.2009 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld II für die Monate Mai bis Oktober 2009. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2009 zurückgewiesen.

Am 01.07.2009 erhob die Beschwerdeführerin Klage zum Sozialgericht München und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 28.02.2010 lehnte das Sozialgerichts den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfragen des Gerichts wegen den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Bestehen eines Girokontos, Möglichkeit einer Vertretung durch den VdK) trotz Fristsetzung nicht geantwortet. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei deshalb gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 118 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Dieser Beschluss sei nicht weiter anfechtbar. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin mit Zustellungsurkunde am 03.03.2010 zugestellt.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.03.2010 entschied das Sozialgericht über die Klage. Im erstinstanzlichen Verfahren trat kein Rechtsanwalt auf.

Am 06.04.2010 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 28.02.2010 erhoben. Der Beschluss sei unzutreffend, weil das Sozialgericht die Hauptsache verneint habe. Eine kostenlose Vertretung durch den VdK sei nicht möglich. Dem Sozialgericht seien ausreichend Unterlagen, auch Bank-Kontoauszüge, für eine Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist bereits als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG iVm § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist eine Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Ein derartiger Fall liegt auch vor, wenn das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht ausreichender Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG iVm § 118 Abs. 2 ZPO ablehnt (vgl. BayLSG, Beschluss vom 10.09.2008, L 7 B 734/08 AS PKH).

Im Übrigen fehlt für die Beschwerde auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Da das sozialgerichtliche Verfahren gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei ist, erschöpft sich der Sinn der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Beiordnung eines Rechtsanwaltes (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 9). Da das sozialgerichtliche Verfahren bereits beendet ist, ohne dass die Beschwerdeführerin durch einen Rechtsanwalt vertreten war, würde eine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren ins Leere gehen, da dies den Ausgang des Klageverfahrens nicht mehr beeinflussen könnte.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2347719

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