Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Statthaftigkeit der Beschwerde nach Ablehnung wegen fehlerhafter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen. Zweigeteiltes System. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Vermeintlicher Fehler in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen. Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

Orientierungssatz

Der Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen der fehlerhaften Erklärung des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt wurde, ist nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 SGG angreifbar. Dies gilt auch wenn der Beschluss den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Eine “Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen„ liegt nicht nur vor, wenn eine Prüfung die fehlende Bedürftigkeit ergibt, sondern auch, wenn eine Prüfung “mangels geeigneter Prüfgrundlage„ nicht möglich ist, weil nach Auffassung des Sozialgerichts der nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 der Zivilprozessordnung - ZPO - erforderliche Vordruck nicht vorgelegt oder fehlerhaft aufgefüllt worden ist.

§ 114 Abs. 1 ZPO verlangt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erfüllung zweier Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. In diesem zweigeteilten System gehören die Regelungen zu den Formerfordernissen zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Nach der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe jedoch nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucksache 16/7716 S. 22 zu Nr. 29). Demgemäß betrifft der Beschwerdeausschluss auch den Fall, dass das Sozialgericht meint, wegen einer fehlerhaften Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prüfen zu können, zumal sich anderenfalls ein Antragsteller durch Nichteinreichen oder Vorlage unvollständiger Unterlagen Zugang zur Beschwerdeinstanz eröffnen könnte (ebenso LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2009 - L 14 B 2171/08 AS PKH - m. w. N.; zu fehlendem Vordruck vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 - L 18 B 2432/08 AS PKH - und Beschluss vom 24. März 2009 - L 5 B 2025/08 AS PKH -, jeweils zitiert nach juris).

Zu Recht weist die Klägerin zwar darauf hin, dass das Sozialgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem angegriffenen Beschluss verletzt hat, weil es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ohne ihr nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO Gelegenheit zu geben, binnen einer von ihm zu setzenden Frist vermeintliche Fehler in der Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu berichtigen und ihre Angaben insoweit glaubhaft zu machen. Dies ändert jedoch an der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde nichts. Denn der Rechtsprechung ist es verwehrt, durch außerordentliche Rechtsbehelfe tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bestehenden Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06). Ist wie hier ein Rechtsmittel nicht gegeben, sind die Betroffenen demnach auf die Möglichkeit zu verweisen, bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs Anhörungsrüge nach § 178 a SGG zu erheben oder eventuell auch eine Gegenvorstellung einzureichen. Auch die Stellung eines erneuten Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem Sozialgericht Berlin dürfte vorliegend in Betracht zu ziehen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2305113

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