Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 16.12.1996; Aktenzeichen 2 Ca 5446/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.06.1998; Aktenzeichen 2 AZR 519/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 16.12.1996 – 2 Ca 5446/96 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege der Restitutionsklage die Aufhebung eines gegen ihn ergangenen Urteils des Arbeitsgerichts Zwickau vom 07.06.1994 – 2 Ca 4502/93 –.

Der am 01.03.1949 geborene Restitutionskläger, der schon zu DDR-Zeiten Lehrer war, übte in der Zeit vom 01.08.1982 bis zum 31.10.1993 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger auch noch diese Tätigkeit aus. Mit Schreiben vom 26.08.1993 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Restitutionsklägers wegen mangelnder persönlicher Eignung zum 31.10.1993. Dagegen erhob der Restitutionskläger am 07.09.1993 beim Arbeitsgericht Zwickau unter dem Aktenzeichen 2 Ca 4502/93 Kündigungsschutzklage. In seinem Vortrag berief sich der Kläger darauf, daß keine Gründe vorlägen, die auf eine mangelnde persönliche Eignung schließen ließen. Mit Urteil vom 07.06.1994 wies das Arbeitsgericht seine Klage ab. In den Gründen führte das Gericht aus, daß der Kläger nach Auffassung der Kammer in persönlicher Hinsicht für den Lehrerberuf ungeeignet sei.

Der Kläger ist schwerbehindert. Die Schwerbehinderung des Klägers wurde in den Schriftsätzen und der Verhandlung nur bezüglich der ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats erörtert und problematisiert. In den Urteilsgründen findet die Tatsache, daß der Kläger schwerbehindert und daher die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung notwendig ist, weder im Tatbestand, noch in den Entscheidungsgründen Erwähnung.

Die erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung wurde mit Bescheid vom 17.08.1993 erteilt. Eine Kopie der Zustimmung wurde im Verfahren 2 Ca 4502/93 zu den Akten gegeben. Gegen den Zustimmungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 23.08.1993 Widerspruch ein. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.1994 erhob der Kläger am 17.02.1994 Klage zum Verwaltungsgericht Chemnitz. Dieses hob den Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle mit Urteil vom 13.03.1996 auf.

Mit seiner am 22.05.1996 beim Arbeitsgericht Zwickau eingegangenen Klage erstrebt der Restitutionskläger die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Kündigungsschutz Verfahrens 2 Ca 4502/93 und verfolgt sein gegen die Kündigung vom 26.08.1993 gerichtetes Feststellungsbegehren weiter.

Er hat geltend gemacht, daß das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 07.06.1994 aufzuheben sei, da mit Aufhebung des Zustimmungsbescheids ein Erfordernis für die Kündigung entfallen sei und diese somit nicht mehr aufrechterhalten werden könne.

Da bezüglich des Zustimmungsverwaltungsaktes noch keine rechtskräftige Entscheidung im Widerspruchs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren vorgelegen hätte, hätte der Kläger im damaligen arbeitsgerichtlichen Verfahren die fehlende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle auch noch gar nicht rügen können. Nichtdestotrotz stütze sich das Urteil des Arbeitsgerichts vom 07.06.1994 auf die Tatsache, daß eine Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorgelegen hätte.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Das rechtskräftige Urteil gleichen Rubrums des Arbeitsgerichts Zwickau vom 07.06.1994, Az.: 2 Ca 4502/93 aufzuheben.
  2. Festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.08.1993 nicht zum 31.10.1993 beendet worden ist.
  3. Den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrer für die Fächer Sozialkunde, Deutsch und Wirtschaftskunde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß ein Restitutionsgrund nicht gegeben sei. Da die Tatsache, daß die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle mit Widerspruch und Klage angegriffen worden sei, im arbeitsgerichtlichen Verfahren und auch im damaligen Urteil nie Erwähnung gefunden habe, sei das nunmehr angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts auch nicht auf die inzwischen aufgehobene Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gegründet. Auch wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz noch vor Abschluß des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht ergangen wäre, hätte dies dennoch keine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt, da die mangelnde Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht gerügt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16.12.1996 die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß hier kein Fall vorliege, indem nach der Aufhebung des Bescheides der Hauptfürsorgestelle eine erkennbare Fehlerhaftigkeit des Urteils vorliege, da das Urteil der Kammer vom 07.06.1994 nicht auf die Schwerbehinderung des Klägers eingehe. Ergänzend wird auf die Gründe (Bl. 52 bis 59 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 06.01.1997 zugestellte Urteil hat diese...

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