Entscheidungsstichwort (Thema)

Restitutionsklage. späterer Wegfall des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung

 

Normenkette

ZPO § 580 Nr. 6, § 582

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 18.06.1997; Aktenzeichen 4 Sa 118/97)

ArbG Zwickau (Urteil vom 16.12.1996; Aktenzeichen 2 Ca 5446/96)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 1997 – 4 Sa 118/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Restitutionskläger war seit dem 1. August 1982 bei dem Rechtsvorgänger des beklagten Freistaates und zuletzt bei dem Beklagten bis zum 31. Oktober 1993 als Lehrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 26. August 1993 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis aufgrund der Vorschriften des Einigungsvertrages wegen mangelnder persönlicher Eignung zum 31. Oktober 1993. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage ist mit Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 7. Juni 1994 – 2 Ca 4502/93 –, das 17 Monate nach Verkündung zugestellt wurde, rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen worden, der Kläger sei in persönlicher Hinsicht für den Lehrerberuf ungeeignet.

Der Kläger ist schwerbehindert, wobei diese Tatsache in den Schriftsätzen und in der Verhandlung beim Arbeitsgericht nur hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats erörtert und problematisiert wurde, während sie im Tatbestand und in den Urteilsgründen keine Erwähnung findet. Die erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung war mit Bescheid vom 17. August 1993 erteilt worden; eine Kopie befindet sich bei den arbeitsgerichtlichen Akten. Nach Zurückweisung eines Widerspruchs des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid hob das Verwaltungsgericht Chemnitz durch rechtskräftiges Urteil vom 13. März 1996 den Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle wegen fehlender Anhörung der Schwerbehindertenvertretung auf.

Mit der vorliegenden Restitutionsklage erstrebt der Kläger die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens – 2 Ca 4502/93 – und verfolgt sein gegen die Kündigung vom 26. August 1993 gerichtetes Feststellungsbegehren weiter.

Dazu hat er geltend gemacht, im Kündigungsschutzverfahren habe er die Aufhebung des Zustimmungsverwaltungsaktes schon aus zeitlichen Gründen nicht geltend machen können; gleichwohl stütze sich das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Tatsache, daß ursprünglich eine Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorgelegen habe. Hier komme hinzu, daß das begründete Urteil im Vorprozeß erst 1 ½ Jahre nach der Verkündung zugegangen sei, so daß die Berufungsfrist längst abgelaufen gewesen sei. Bei einer Auslegung des § 580 Nr. 6 ZPO sei daher entscheidend, was das Gericht nach dem Aktenstand hätte berücksichtigen müssen.

Der Kläger hat beantragt,

1. das rechtskräftige Urteil gleichen Rubrums des Arbeitsgerichts Zwickau vom 7. Juni 1994 – 2 Ca 4502/93 – aufzuheben,

2. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26. August 1993 nicht zum 31. Oktober 1993 beendet worden ist,

3. den Beklagten zu verurteilen, ihn, den Kläger, zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrer für die Fächer Sozialkunde, Deutsch und Wirtschaftskunde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag vorgetragen, da die Tatsache, daß die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle mit Widerspruch und Klage angegriffen worden sei, im arbeitsgerichtlichen Verfahren und auch im damaligen Urteil nie Erwähnung gefunden habe, liege ein Restitutionsgrund nicht vor. Das nunmehr angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts sei nicht auf die inzwischen aufgehobene Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gegründet. Sowohl die Tatsache, daß der Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle vom Kläger mit Widerspruch angegriffen worden sei, als auch die eigentliche Schwerbehinderung des Klägers fänden im arbeitsgerichtlichen Urteil an keiner Stelle Erwähnung. Außerdem habe es der Kläger schuldhaft im Sinne von § 582 ZPO versäumt, gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung einzulegen, was rechtzeitig möglich gewesen sei, auch wenn das Urteil erst verspätet zugestellt worden sei.

Die Restitutionsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hält der Kläger an seinen obigen Anträgen fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet; die Restitutionsklage ist zu Recht von den Vorinstanzen abschlägig beschieden worden.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Ein Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 6 ZPO sei nicht gegeben, weil das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 7. Juni 1994 nicht auf den inzwischen aufgehobenen Verwaltungsakt der Hauptfürsorgestelle gegründet sei. Da im Vorprozeß von keiner der Parteien vorgetragen worden sei, der Bescheid der Hauptfürsorgestelle sei zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht rechtskräftig, sei der Kläger mit diesem Einwand nunmehr ausgeschlossen. Das Urteil gehe damit nicht erkennbar von falschen Voraussetzungen aus.

II. Der Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt der Senat im Ergebnis und in Teilen der Begründung zu, er sieht aber die Restitutionsklage als unzulässig an. Die Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung materiellen Rechts, insbesondere eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend von Amts wegen gemäß § 79 ArbGG i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO geprüft, ob die Restitutionsklage an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist erhoben worden ist; letzteres kann der Senat dahingestellt bleiben lassen. Denn der Kläger hat den von ihm reklamierten Restitutionsgrund (§ 580 Nr. 6 ZPO) schon nicht schlüssig dargelegt.

Der Kläger hat zwar einen der gesetzlichen Restitutionsgründe des § 580 ZPO geltend gemacht, indem er sich auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz, das den Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle aufgehoben hat, berufen hat. Aufgrund § 580 Nr. 6 ZPO wird auch dann die Möglichkeit der Restitutionsklage eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt, der Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung ist, durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil aufgehoben wird und hierdurch die Grundlage für die frühere arbeitsgerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit einer Willenserklärung entfällt (vgl. BAG Urteil vom 25. November 1980 – 6 AZR 210/80 – BAGE 34, 275, 277 = AP Nr. 7 zu § 12 SchwbG, zu II 2 der Gründe, m.w.N. und Anm. von Grunsky). Der Kläger hat jedoch keinen ausreichenden Sachvortrag dafür gebracht, die Grundlage für die frühere arbeitsgerichtliche Entscheidung sei entfallen. Zur Statthaftigkeit der Restitutionsklage gehört auch das schlüssige Behaupten eines Wiederaufnahmegrundes (vgl. BAG Urteil vom 20. Juni 1958 – 2 AZR 231/55 – BAGE 6, 95, 102 = AP Nr. 4 zu § 580 ZPO, zu II 1c der Gründe; MünchKommZPO-Braun, § 589 Anm. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 589 Rz 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 589 Anm. 1, 2; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 589 Rz 2). Bereits daran fehlt es.

a) Das Berufungsgericht stützt seine im Ergebnis gleichlautende Entscheidung darauf, es sei nicht feststellbar, daß das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau durch den Verwaltungsakt der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle in irgendeiner Weise mitbestimmt worden sei; zwar sei dem Gericht bei Erlaß des Urteils bekannt gewesen, daß der Kläger schwerbehindert war, und dem Gericht habe auch der Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle vorgelegen, gleichwohl sei entscheidend, daß nicht vorgetragen worden sei, der Bescheid sei noch nicht bestandskräftig, weil Widerspruch eingelegt worden sei; der Kläger habe sich ebenso wie auf die Schwerbehinderung auch auf die fehlende Bestandskraft des Zustimmungsbescheides berufen müssen; allein die Möglichkeit, daß das Gericht das Vorliegen der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle stillschweigend seinem Urteil zugrunde gelegt habe, berechtige nicht zur Aufhebung des Urteils im Wege der Restitutionsklage. Die Revision macht insoweit geltend, das Vorprozeßurteil beruhe auch dann auf dem später entfallenen Zustimmungsbescheid, wenn das Gericht dies nicht noch ausdrücklich im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen festgehalten habe. Sie hält dem Berufungsgericht vor, wenn beide Parteien zur Bestandskraft des Zustimmungsbescheides nichts vorgetragen hätten, sei als Normalfall von der Zustimmung zur Kündigung auszugehen.

b) Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die Revision verkennt, daß im Vorprozeß der Schwerbehindertenschutz überhaupt nicht geltend gemacht worden ist. Dazu reichte es nicht aus, sich allein auf den Schwerbehindertenstatus zu berufen, wenn gleichzeitig die Zustimmung zur Kündigung nach § 15 SchwbG vorlag. Denn mit der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle war der Schwerbehindertenschutz ausgeräumt, so daß das angerufene Arbeitsgericht keine Veranlassung hatte, die speziellen Schutznormen des Schwerbehindertengesetzes zugunsten des Klägers zu beachten und ggf. anzuwenden. Wegen der im Zivilprozeß geltenden Parteimaxime war es auch nicht Sache des Arbeitsgerichts, von sich aus nachzufragen, ob der Zustimmungsbescheid bestandskräftig war oder nicht. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend festgestellt, daß die Entscheidung im Vorprozeß nicht auf der sich später als irrig erweisenden Grundlage eines nicht existierenden Schwerbehindertenschutzes beruht. Die Restitutionsklage als subsidiäres, außerordentliches Rechtsmittel (vgl. dazu MünchKommZPO-Braun, § 582 Rz 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 582 Rz 2; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 582 Rz 1; Zöller/Greger, aaO, § 582 Rz 1) darf nicht dazu dienen, erstmals im Restitutionswege sich auf Schutznormen zu berufen, die im Vorprozeß trotz entsprechender Möglichkeit nicht geltend gemacht worden sind.

2. Zu demselben Ergebnis führt die Anwendung des § 582 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Diese Vorschrift, die die Hilfsnatur der Restitutionsklage festlegt und der Wahrung der Rechtssicherheit dient, meint über den Wortlaut hinaus, daß jedes Angriffs- oder Verteidigungsmittel ausgeschlossen ist, das der Restitutionskläger bei gehöriger Sorgfalt im Vorprozeß hätte geltend machen können, wobei jedes leichte Verschulden genügt (BGH Urteil vom 23. Januar 1974 – VIII ZR 131/72 – LM Nr. 3 zu § 582 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 582 Rz 3; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 582 Rz 1; Zöller/Greger, aaO, § 582 Rz 5). Zwar konnte der Kläger einen Teil des Restitutionsgrundes, nämlich die spätere Aufhebung des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle durch das Verwaltungsgerichtsurteil im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren noch nicht geltend machen. Zum Restitutionsgrund im Sinne der §§ 580 Nr. 6, 582 ZPO zählt jedoch als Grundvoraussetzung, daß der Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle überhaupt angefochten war. Ohne den Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid und die nachfolgende Anfechtung im Verwaltungsstreitverfahren konnte es ursächlich nicht zur Aufhebung des Zustimmungsbescheides kommen. Der Kläger hatte es daher in der Hand, diese Umstände durch Einführung in den Kündigungsschutzprozeß zur eindeutigen und später leicht feststellbaren Grundlage der Arbeitsgerichtsentscheidung zu machen. Indem er dies nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO) versäumte, also seinen Schwerbehindertenschutz nicht geltend machte (siehe oben zu II 1), ermöglichte er dem Arbeitsgericht nicht einmal, diese Umstände mit Tatbestandswirkung in seine Entscheidung aufzunehmen, geschweige denn überhaupt nur zu erwägen, ob der Rechtsstreit im Hinblick auf die Anfechtung des Zustimmungsbescheides gemäß § 148 ZPO auszusetzen war.

Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung gravierend von derjenigen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. November 1980 (AP, aaO). Denn dort hatte das wegen der Kündigung angerufene Gericht eine Aussetzung des Kündigungsprozesses nach § 148 ZPO in Kenntnis des Widerspruchs gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erwogen, aber im Ergebnis wegen der “eindeutigen Rechtslage” abgelehnt. Im Hinblick auf diese Sachlage hat das Bundesarbeitsgericht seinerzeit dem Restitutionskläger keinen Schuldvorwurf (§ 582 ZPO) gemacht. Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 15. August 1984 – 7 AZR 558/82 – AP Nr. 13 zu § 12 SchwbG, zu I 4b der Gründe) im Rahmen der Prüfung des § 582 ZPO ausgeführt, vom (damaligen) Kläger könne– wenn auch einschränkend formuliert: allenfalls –verlangt werden, dem Gericht einen denkbaren Aussetzungsgrund zur Kenntnis zu geben; diesem Erfordernis habe der Kläger mit seinem Hinweis, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, genügt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger trotz Anfechtung des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle sich bis zur Verkündung des Arbeitsgerichtsurteils am 7. Juni 1994– bereits der Widerspruchsbescheid datiert vom 14. Januar 1994 und dieser war längst beim Verwaltungsgericht angefochten –nicht darauf berufen, die Bestandskraft des Zustimmungsbescheides stehe in Frage. Mithin kann das Arbeitsgericht ohne weiteres davon ausgegangen sein, der Zustimmungsbescheid sei rechtskräftig. Deshalb hat es der Revisionskläger im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten, wenn das angerufene Arbeitsgericht sich mit der Frage der Bestandskraft des Zustimmungsbescheides nicht befaßt hat, eine Aussetzungsmöglichkeit nicht einmal prüfen konnte und zu Gunsten des Klägers erwogen hat, so daß es zu einem Auseinanderfallen der Entscheidungen im Arbeits- und im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht gekommen wäre. Dieses Verschulden hindert ebenfalls die beanspruchte Restitution.

3. Den Restitutionskläger trifft allerdings kein Verschulden hinsichtlich der unterlassenen Einlegung eines Rechtsmittels (Berufung), und zwar in dem Sinne, daß der Kläger sich mit Hilfe einer gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung die Möglichkeit offen hielt, einen etwaigen für ihn positiven Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens noch in den Arbeitsgerichtsprozeß einzubringen. Denn wie schon das langdauernde Verwaltungsstreitverfahren – das Urteil des Verwaltungsgerichts datiert vom 13. März 1996 – zeigt, hatte der Kläger hierauf keinen Einfluß (ähnlich BAG Urteil vom 15. August 1984 – 7 AZR 558/82 – , AP, aaO, zu I 4c der Gründe). Als verschuldet ist dem Kläger allerdings anzurechnen, daß er auch nicht notfalls mit Hilfe des Rechtsmittels der Berufung dieselben Umstände, wie oben zu II 2 ausgeführt, in den Prozeß eingeführt hat. Darauf kommt es jedoch nicht mehr an.

 

Unterschriften

Etzel, Bitter, Fischermeier, Dr. Kirchner, Nielebock

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2628882

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