Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 05.08.1993; Aktenzeichen 9 Ca 141/91)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.07.2000; Aktenzeichen 1 BvR 6/97)

BAG (Beschluss vom 21.11.1996; Aktenzeichen 8 AZN 757/96)

BAG (Aktenzeichen AZN 757/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 05.08.1993, Az. 9 Ca 141/91, abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß die Kündigung zum 31.12.1991 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Klägerin seit 01.01.1992 mit dem Beklagten fortbesteht.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
  3. Der Beklagte trägt 6/7, die Klägerin trägt 1/7 der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Revision, diese trägt der Beklagte.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht beim Sächsischen Landesarbeitsgericht noch anhängig, darüber, ob zum 01.01.1992 das Arbeitsverhältnis der Klägerin als Musikredakteurin ungekündigt auf den Beklagten übergegangen ist, des weiteren begehrt die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen. Vor Revisionseinlegung hatte die Klägerin weiter beantragt, festzustellen, daß die Einrichtung nach Artikel 36 EV als Gesamtschuldner mit dem Beklagten verpflichtet ist, die Lohn- und Gehaltsansprüche der Klägerin zu erfüllen und festzustellen, daß die mündlich ausgesprochenen Kündigungen des Beklagten vom 06.05.1992, 09.05.1992 und 11.05.1992 sowie die schriftliche Kündigung vom 15.05.1992, die am 19.05.1992 zuging, unwirksam sind. Diese Anträge hat die Klägerin bereits in der Revisionsinstanz nicht weiter verfolgt, ebensowenig nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht, vielmehr hat die Klägerin diese Anträge in der Berufungsverhandlung vom 28.05.1996 mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

Die 1941 geborene Klägerin war seit 15.12.1968 als Musikredakteurin beim … beschäftigt. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages wurden der … und der … gem. Artikel 36 EV zunächst als gemeinschaftliche, staatsunabhängige, rechtsfähige Einrichtung von den fünf neuen Bundesländern und dem Land … für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, weitergeführt. Die Klägerin wurde weiterhin als Musikredakteurin bei … einem Teil der Einrichtung nach Art. 36 EV, beschäftigt. Sie war im Funkhaus in … tätig.

Durch Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und den Ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 27. Juni 1991 wurde der Beklagte als gemeinsame Rundfunkanstalt gegründet. Ab Aufnahme des Sendebetriebes am 01. Januar 1992 sendet der Beklagte auch Programme aus dem Funkhaus in …. In § 4 des am 01. Januar 1992 in Kraft getretenen „Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland” vom 19. Dezember 1991 ist über das Rundfunkvermögen folgendes geregelt:

„Der nach Art. 36 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt II, S. 885) dem Freistaat Sachsen zustehende Anteil an der in Art. 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Einrichtung geht, einschließlich des Anteils an der Studiotechnik, kraft dieses Gesetzes vom Freistaat Sachsen auf den Mitteldeutschen Rundfunk über, sobald der Freistaat Sachsen über diesen Anteil verfügen kann. …”

Aus dem Tätigkeitsbericht des Rundfunkbeauftragten vom 09.12.1991 ergibt sich u.a., daß die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der fünf neuen Bundesländer und des Landes … am 25.09.1991 festgelegt haben, daß den ab 01.01.1992 für die Rundfunkversorgung zuständigen Rundfunkanstalten ab sofort Filme, technische Einrichtungen und Liegenschaften zur Nutzung gegen Entgelt oder im Einvernehmen der Länder zu Eigentum übertragen werden konnten und daß außerdem die für den Aufbau der Rundfunkanstalten zwingend notwendigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden konnten. Aus diesem Tätigkeitsbericht ergibt sich des weiteren, daß die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der fünf neuen Bundesländer und des Landes … den Rundfunkbeauftragten am 20. und 27. November 1991 beauftragt und bevollmächtigt haben, alle regelungsnotwendigen Aufgaben in Angriff zu nehmen und alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen, die für einen sachgerechten Verwaltungsübergang ab 01.01.1992 notwendig sind.

Von Oktober bis Dezember 1991 wurde das Funkhaus in … modernisiert und mit neuer Sende- und Studiotechnik versehen. Die Abteilungsleiter des Sachsenradio wurden im November 1991 angewiesen, Mitarbeitern, deren Weiterbeschäftigung beim Beklagten vorgesehen war, den offenen Jahresurlaub im Dezember 1991 nicht zu gewähren, da mit dem Beklagten abgestimmt war, daß dieser den Resturlaub gewähren würde. Das festliche Eröffu...

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