Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Lehrer. Sonderpädagogische Fachrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gleichstellung von Lehrkräften in der Funktion als Fachleiter oder Fachberater an öffentlichen Schulen mit Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für zwei ordentliche Unterrichtsfächer der entsprechenden Schulform (Schulart) bzw. denen gleichgestellte Lehrkräfte, ersetzt nicht die fehlende pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 08.12.2004; Aktenzeichen 3 Ca 4158/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 08.12.2004 – 3 Ca 4158/04 – wird auf Kosten der Klägerin

z u r ü c k g e w i e s e n.

Revision ist nicht zugelassen.

Die Parteien streiten auf die Berufung der im Ersten Rechtszug bei dem Arbeitsgericht Dresden unterlegenen Klägerin unverändert darüber, ob der Beklagte

  • seit dem 01.11.2003 verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen II a BAT-O und IV b BAT-O ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, beginnend mit dem 01.12.2003 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen,

    hilfsweise:

  • seit dem 01.11.2003 verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen III BAT-O und IV b BAT-O ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, beginnend mit dem 01.12.2003 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 3 ArbGG). Denn es haben sich in dem Berufungsverfahren gegenüber dem in dem angefochtenen Urteil beurkundeten Vorbringen beider Parteien keine Neuigkeiten ergeben. Zu ergänzen ist lediglich, dass sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf ein Urteil der 7. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24.08.2004 (7 Sa 139/04) bezieht und weiter geltend macht, der Beklagte vergüte rund 20 Ein-Fach-Lehrer an Mittelschulen in der Funktion von Fachberatern trotz Nichtvorliegens der dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen der Sächsischen Lehrerrichtlinien nach Vergütungsgruppe II a BAT-O und habe trotz Erkennens des ihm insoweit unterlaufenen Irrtums im Juni 2005 eine Rückgruppierung nicht vorgenommen.

Seitens des Beklagten wurde darauf hingewiesen, dass der von der 7. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung unterbreitete Sachverhalt nicht vergleichbar mit dem Fall der Klägerin sei. Im Übrigen betreibe er, der Beklagte, gegenwärtig die Rückgruppierung der von der Klägerin angesprochenen 20 Ein-Fach-Lehrer.

 

Gründe

I.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die – ihrerseits zulässige – Klage ist unbegründet. Denn es ist nicht festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin seit dem 01.11.2003 Vergütung aus der Vergütungsgruppe II a BAT-O oder aus der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen verpflichtet ist. Mithin besteht auch kein Zinsanspruch hinsichtlich von Bruttonachzahlungsbeträgen.

Die Berufungskammer folgt zur Begründung im Wesentlichen den Entscheidungsgründen in dem angefochtenen Urteil (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Lediglich mit Blick auf das Berufungsverfahren und die weiteren Argumente der Klägerin sieht sich die Berufungskammer zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:

Die Klägerin ist bereits durch das Arbeitsgericht mit Recht darauf hingewiesen worden, dass sie die begehrte Vergütung aufgrund der angezogenen Eingruppierungsrichtlinien nicht beanspruchen kann, weil sie nicht über eine pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrerin für eine sonderpädagogische Fachrichtung verfügt.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angezogenen Vorbemerkung Nr. 6 der Richtlinien. Denn hierdurch erfolgt lediglich eine Gleichstellung von Lehrkräften in der Funktion als Fachleiter oder Fachberater an öffentlichen Schulen mit Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für zwei ordentliche Unterrichtsfächer der entsprechenden Schulform (Schulart) bzw. denen gleichgestellte Lehrkräfte.

Nicht ersetzt jedoch wird dadurch die – wie gesagt: fehlende – pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.

Die Vorbemerkung stellt – m. a. W. – lediglich sicher, dass Lehrkräfte in der Funktion als Fachleiter oder Fachberater (aber unter den Voraussetzungen im Übrigen) wie Lehrer zu bezahlen sind.

Es trifft zu, dass das Arbeitsgericht die Vorbemerkung Nr. 1 der Richtlinie nicht geprüft hat. Dadurch ändert sich das Ergebnis jedoch nicht. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 der Richtlinien werden Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet … Au...

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