Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Fachberater an einer Förderschule Abweichung von Sächsisches LAG vom 12.05.2006 – 2 Sa 114/05

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes aus der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das leisten will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht.

2. Allein daraus, dass sich der Arbeitnehmer darauf verlassen hat, die durch den Arbeitgeber vorgenommene Eingruppierung sei korrekt und bleibe auch in Zukunft bestehen, lässt sich kein im Sinn der betrieblichen Übung schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers herleiten.

3. Der Arbeitgeber muss bei der korrigierenden Rückgruppierung im Streitfall zunächst darlegen, inwieweit ihm bei der ursprünglichen Eingruppierung ein Irrtum unterlaufen ist und dafür entweder einen Rechtsirrtum dartun oder substantiiert die Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Eingruppierung des Arbeitnehmers begründen

 

Normenkette

BAT-O § 22 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen 3 Ca 5807/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.03.2006 – 3 Ca 5807/05 –

a b g e ä n d e r t :

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.03.2004 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den jeweils rückständigen Monatsdifferenzbeträgen, beginnend mit dem 01. des jeweiligen Folgemonats, frühestens aber am 29.12.2005, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.600,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin verfügt über einen Schulabschluss als Lehrerin für untere Klassen mit Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und Kunst. Des Weiteren verfügt sie über ein Zeugnis in der sonderpädagogischen Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik und hat die unbefristete Lehrerlaubnis zur Erteilung von Unterricht an Förderschulen für Sprachbehindertenpädagogik erworben. Ein unter dem 17.02.2006 gestellter Antrag auf Gleichwertigkeit ihrer Abschlüsse mit der in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (SächsLehrerRL) im Abschnitt C, Lehrkräfte im Unterricht an Förderschulen, Vergütungsgruppe II a, 2. Anstrich BAT-O genannten Abschlusskombination wurde seitens des Beklagten abgelehnt.

Seit dem 01.03.2002 – unbefristet seit dem 01.03.2004 – ist die Klägerin bei dem Beklagten als Fachberaterin in der Fachrichtung Sprachheilschule beschäftigt.

Im Änderungsvertrag vom 11.09.1991 haben die Parteien u. a. vereinbart

㤠2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.”

Unter dem 18.02.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit:

„… Ihnen wird die Funktion einer Fachberaterin für den Zeitraum 01.03.2002 bis zum 29.02.2004 übertragen.

Damit haben Sie einen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT-O.

Das zuständige Landesamt für Finanzen wird durch uns angewiesen, die Zahlung als Direkteingruppierung vom 01.03.2002 bis zunächst zum 29.02.2004 zu veranlassen. …”

Die Klägerin erhielt im Folgenden Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O; mit Wirkung zum 01.03.2004 wurde die Klägerin jedoch wieder nach Vergütungsgruppe III BAT-O vergütet. Darauf macht die Klägerin mit undatiertem Schreiben (vgl. Bl. 9 d. A.) die Weiterführung der Vergütungsgruppe II a BAT-O geltend und erhob mit Schreiben vom 03.05.2004 (Bl. 10 d. A.) nochmals „Einspruch” gegen die Rückgruppierung.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe über den 29.02.2004 hinaus Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zu. Dies ergebe sich aus der Vorbemerkung Nr. 8 SächsLehrerRL, wonach Fachberater an öffentlichen Schulen wie Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für zwei ordentliche Unterrichtsfächer der entsprechenden Schulform (Schulart) eingruppiert seien. Unabhängig davon stelle sich das rückgruppierende Verhalten des Beklagten jedoch auch als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich dar, da ihr im Bewerbungsgespräch im Januar 2002 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zugesichert und sie auch zwei Jahre nach dieser Vergütungsgruppe vergütet worden sei. Schließlich stelle sich ihr Abschluss als gleichwertig mit dem eines Diplomlehrers für eine sonderpädagogische Fachrichtung dar.

Die Kläger...

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