Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Datenschutzbeauftragter. Vertragsänderung. Zusatztätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bestellt der Krankenhausträger einen Arbeitnehmer des Krankenhauses zum betrieblichen DS-Beauftragten, so liegt hierin in der Regel gleichzeitig das Angebot auf Abänderung des Arbeitsvertrages. Dieses Angebot kann der Arbeitnehmer konkludent durch Aufnahme der (Zusatz-)Tätigkeit annehmen.

2. Diese arbeitsvertraglich vereinbarte (Zusatz-)Tätigkeit kann dem Arbeitnehmer einseitig nur im Wege der Vertragsänderung oder der Änderungskündigung entzogen werden. Voraussetzung ist ggf. die datenschutzrechtlich vorgesehene Abberufung.

 

Normenkette

SächsKHG § 33; SächsDSG § 11; BGB § 626; KSchG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen 8 Ca 3860/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.03.2007; Aktenzeichen 9 AZR 612/05)

BAG (Entscheidung vom 30.09.2005; Aktenzeichen 6 AZR 612/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 22.09.2004 – 8 Ca 3860/03 – wird auf Kosten der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger weiterhin die Funktion des Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten innehat.

Der 1956 geborene Kläger, Diplomingenieur, steht seit 11.02.1985 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Leiter der Abteilung Bio-Medizintechnik des vormaligen Kreiskrankenhauses …, jetzt der … Mit Arbeitsvertrag vom 14.04.1992 (Bl. 48 d. A.) hatten die damaligen Parteien des Arbeitsverhältnisses des Klägers den BAT-O in der VKA-Fassung als anwendbar vereinbart.

Mit Schreiben vom 01.07.1995 (Bl. 6 d. A.) bestellte die Leitung des Kreiskrankenhauses … den Kläger mit sofortiger Wirkung zum Datenschutzbeauftragten „gemäß § 36 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)”, der in dieser Funktion der Leitung des Krankenhauses unmittelbar unterstellt sei.

Mit Schreiben vom 20.08.1999 (Bl. 7 d. A.) „kündigte” der Erste Betriebsleiter der … die „Bestellung vom Kreiskrankenhaus … auf”.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 11.07.2000 stellte das Arbeitsgericht Zwickau u. a. fest, dass der Kläger weiterhin die Funktion eines Datenschutzbeauftragten innehabe.

Das Regierungspräsidium … beanstandete in einem an den damaligen Rechtsträger der …, den Landkreis …, gerichteten Bescheid vom 27.05.2003 (Bl. 9/10 d. A.), der Kläger sei „nicht rechtmäßig” zum Datenschutzbeauftragten berufen worden. Es legte dem Adressaten auf, für die … einen Datenschutzbeauftragten gemäß § 33 SächsKHG vom Krankenhausträger zu berufen. Dem widersprach der Kläger persönlich (Bl. 11 d. A.) und über seinen Rechtsanwalt (Bl. 12 bis 14 d. A.).

Mit Schreiben vom 16.06.2003 (Bl. 8 d. A.) widerrief der Landrat des Landkreises … mit sofortiger Wirkung die Bestellung des Klägers vom 01.07.1995 zum Datenschutzbeauftragten. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 22.07.2003 (Bl. 22 d. A.).

Mit am 16.12.2003 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage verfolgt der Kläger seine Rechtsansicht weiter, er habe ungeachtet des Abberufungsschreibens vom 16.06.2003 die Funktion eines Datenschutzbeauftragten inne. Im Laufe des Rechtsstreits – nämlich ab 01.04.2004 – ging die … auf die jetzige Beklagte über.

Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, § 4 Abs. 2 der Betriebsordnung der Kreiskrankenhäuser des Landkreises, damals der Landkreis …, habe die Krankenhausleitung ermächtigt, ihn zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen (Wortlaut der Vorschrift im ersten Teil: „Soweit dies nicht den Organen des Landkreises vorbehalten ist, beschließt die Krankenhausleitung über alle Maßnahmen, die zur Gestaltung des Betriebes oder zur Personenführung im Krankenhaus notwendig sind”, Bl. 41 RS d. A.). Die Betriebsordnung sei im Übrigen am 16.12.1993 vom Kreistag … bestätigt worden (Bl. 19 d. A.). Spätere Betriebssatzungen hätten dies geändert. Im Übrigen läge eine konkludente Genehmigung der Bestellung durch den Landkreis vor. Auch habe das Arbeitsgericht Zwickau im Urteil vom 11.07.2000 den Kläger in seiner Funktion bestätigt. Arbeitsrechtlich habe der Kläger nach wie vor Stellung und Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten inne.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass der Kläger ungeachtet des Abberufungsschreibens vom 16.06.2003 weiterhin die Funktion eines Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten innehat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat entgegnet, die Abberufung sei rechtmäßig. Der Kläger sei entgegen § 33 SächsKHG nicht vom Krankenhausträger, dem Landkreis, berufen worden.

Mit Beschluss vom 31.03.2004 hat das Arbeitsgericht zunächst den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Beklagtenseite hiergegen hat das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 21.06.2004 zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat sodann mit Urteil vom 22.09.2004 nach dem Klageantrag erkannt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt so...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge