Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Form einer Befristung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschluses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten von außergewöhnlichen Umständen nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber den sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur durch eine der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügenden Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann (BAG - 7 AZR 1048/06 - 16.04.2008).

2. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlich niedergelegten Text eines befristeten Arbeitsvertrages zur Unterschrift vorlegt, den er selbst noch nicht unterschrieben hat, in dem für den Arbeitgeber aber eine Unterschriftenzeile vorgesehen ist. Auch in diesem Fall ist die Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber den sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will. In diesem Fall kommt ein schriftlicher und damit wirksam befristeter Arbeitsvertrag erst mit Übergabe des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrages an den Arbeitnehmer zustande.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 126 Abs. 2, § 130 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 21.11.2013; Aktenzeichen 2 Ca 1086/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2016; Aktenzeichen 7 AZR 717/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 21.11.2013 - 2 Ca 1086/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 04.04.2013 sein Ende gefunden hat.

Der 1977 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Fachbereich Physik. Ein Professor der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität (TU) ... sprach sich dafür aus, eine Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an seinem Institut mit dem Kläger zu besetzen. Mit Unterstützung des Professors, der selber nicht zu Einstellung von Personal berechtigt ist, reichte der Kläger seine Bewerbungsunterlagen bei der Personalabteilung der TU ein. Einen persönlichen Kontakt zur Personalabteilung hatte der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht. In der Folge wurde der Kläger von der Personalabteilung der TU aufgefordert, in ihren Räumlichkeiten zu erscheinen, um einen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen.

Am 18.09.2012 unterzeichnete der Kläger in der Personalabteilung der TU einen auf die Zeit vom 05.10.2012 bis 04.04.2013 befristeten "Dienstvertrag" als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne von § 71 SächsHSG in 2facher Ausfertigung (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 09.04.2013; Bl. 7 ff. d. A.), der zu dieser Zeit von Beklagtenseite noch nicht unterzeichnet war. In § 1 Abs. 2 und 3 des "Dienstvertrages" ist angegeben, dass die befristete Einstellung wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 TzBfG während der Zeit der Beurlaubung von Herrn ... erfolgt. Am 05.10.2012 nahm der Kläger die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU auf, ohne zuvor ein vom Beklagten unterschriebenes Exemplar des "Dienstvertrages" erhalten zu haben. Ein solches wurde ihm erst am 09.10.2012 ausgehändigt.

Mit seiner am 09.04.2013 beim Arbeitsgericht Dresden eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Er hat die Ansicht vertreten, die Befristungsabrede sei formunwirksam. Die Befristungsabrede müsse schriftlich vor Vertragsbeginn abgeschlossen werden. Erfolgten die Erklärungen zur Befristung unter Abwesenden, so seien diese nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst wirksam, wenn sie der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich zugingen. Da der "Dienstvertrag" vom Beklagten erst nach dem 05.10.2012 unterzeichnet und ihm übergeben worden sei, habe im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme keine wirksame Befristungsabrede vorgelegen. Vielmehr sei durch seine Arbeitsaufnahme am 05.10.2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen.

Eine wirksame nachträgliche Befristung scheide aus. Dahingehende Willenserklärungen seien nicht feststellbar.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Datum vom 18.09.2012 mit Ablauf des 04.04.2013 beendet wurde;

2. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als wissenschaftlichen Mitarbeiter im Sinne des § 71 SächsHSG weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage a...

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