Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitbeschwerde. Kündigungsschutzklage. Vergütungsklage. Zusammenrechnung beider Streitwerte

 

Leitsatz (amtlich)

Macht der Arbeitnehmer in einem Bestandsstreit i. S. d. § 42 IV 1 GKG zugleich auch Vergütungsforderungen klageweise geltend, die nach Ablauf des streitigen Beendigungszeitpunktes fällig geworden sind, so sind beide Ansprüche zusammenzurechnen, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Eine wirtschaftliche Identität der Anträge liegt ebenfalls nicht vor. Der Zweck des § 42 IV 1 GKG fordert nicht, dass eine Zusammenrechnung unterbleibt (=strittig).

 

Orientierungssatz

Kündigungsschutzklage und Entgeltklage; Zusammenrechnung der Streitwerte von Kündigungsschutzklage und Vergütungsklage

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Beschluss vom 14.12.2006; Aktenzeichen 4 Ca 4218/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 14.12.2006 – 4 Ca 4218/06 – abgeändert:

  1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 15.552,88 EUR festgesetzt.
  2. Im Übrigen wird die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
 

Tatbestand

I.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin u. a. die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 01.06.2006 weder außerordentlich noch ordentlich zum 31.12.2006 aufge löst worden ist.

Die Klägerin war seit 01.02.1993 bei der Beklagten als Physiotherapeutin zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 2.376,00 EUR beschäftigt. Die Be klagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 01.06.2006 außerordentlich, hilfsweise fristgemäß zum 31.12.2006.

Hiergegen erhob die Klägerin am 14.06.2006 beim Arbeitsgericht Bautzen Kün digungsschutzklage mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.06.2006 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 31.12.2006 aufgelöst wird.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2006 erweiterte die Klägerin ihre Klage dahingehend,

im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziff. 1 aus der Klage vom 14.06.2006 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertragli chen Bedingungen als Physiotherapeutin weiterzubeschäftigen (Klageantrag zu Ziff. 3) sowie die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 04.05.2006 wegen Nichteinhaltung der Organisationszeit zurückzunehmen und aus der Personal akte zu entfernen (Klageantrag zu Ziff. 4).

Mit weiterem Schriftsatz vom 27.09.2006 erweiterte die Klägerin ihre Klage mit den weiteren Anträgen:

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (weitere) 2.702,56 EUR brutto als Vergütung für den Monat Juni

2006 abzgl. an die Bundesanstalt für Arbeit übergangene 1.134,48 EUR netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 30. Juni 2006 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.376,00 EUR brutto als Vergütung für den Monat Juli 2006 abzgl. an die Bundesanstalt für Arbeit übergangene 1.173,60 EUR netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 31. Juli 2006 zu bezahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.376,00 EUR brutto als Vergütung für den Monat August 2006 abzgl. an die Bundesanstalt für Arbeitübergangene 1.173,60 EUR netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit 31. August 2006 zu bezahlen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 17.11.2006 beantragte die Klägerin darüber hinaus

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht (Klageantrag zu Ziff. 8).

Das Verfahren endete durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht Bautzen vom 24.11.2006. Auf den Wortlaut des Vergleiches vom 24.11.2006 wird Bezug genommen (Bl. 121 d. A.).

Auf Antrag des Klägerinvertreters setzte das Arbeitsgericht Bautzen den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägerinvertreters nach Anhörung beider Parteienvertreter und der Parteien auf 11.880,00 EUR fest, wobei es aufgrund der wirtschaftlichen Identität der Kündigungsschutz- und der Forderungsklagen die kündigungsabhängigen Gehaltsansprüche der Klägerin bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht berücksichtigte.

Gegen diesen Beschluss vom 14.12.2006 legte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 03.01.2007, beim Arbeitsgericht Bautzen eingegangen am 04.01.2007, sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, dass vorliegend eine Streitwertaddition im Rahmen der objektiven Klagehäufung bezüglich des Streitwertes der Kündigungsschutzklage und desjenigen der Forderungsklagen vorzunehmen sei und auch der Klageantrag zu Ziff. 8 streitwerterhöhend mit einem Bruttomonatsgehalt zu berücksichtigten sei. Auf ...

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