Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 13.03.2017; Aktenzeichen 14 O 192/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.3.2017 - Az: 14 O 192/16 - abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das vor dem Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 1 O 80/16 geführte Verfahren - Teilklage der H. Allgemeine Versicherung-AG gegen den Kläger, Widerklage des Klägers gegen die H. Allgemeine Versicherung-AG - aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Nummer XXXXXXXX/12 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.215,53 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten bedingungsgemäßen Rechtsschutz für einen Rechtsstreit zwischen ihm und der H. Allgemeine Versicherung AG vor dem Landgericht Saarbrücken (1 O 80/16).

Der Kläger war mitversicherte Person einer Rechtsschutzversicherung, die seine Ehefrau bei der Beklagten bis zum 18.5.2008 unterhielt. Versichert war Verkehrs-, Privat- und Wohnungs-Rechtsschutz. Einbezogen waren die ARB 94 (Blatt 127 der Akten).

Nach einem Verkehrsunfall vom 20.5.2004, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde, gewährte die Beklagte ihm Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung, die H. Allgemeine Versicherung AG. In diesem Rechtsstreit verurteilte das Saarländische Oberlandesgericht die H. Allgemeine Versicherung AG unter anderem zur Zahlung von 360.000 EUR Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen (Urteil vom 5.4.2011 - 4 U 309/10). In den Gründen dieses Urteils wurde ausgeführt, dass der Kläger diesen Betrag auch ohne konkreten Kostennachweis für den beabsichtigten behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zweckgebunden verlangen könne.

Nachdem der Kläger von seinem Vorhaben, sein altes Wohnhaus behindertengerecht umzubauen, abgerückt war und sich ein neues Einfamilienhaus nach seinen Bedürfnissen erbauen ließ, nimmt die H. Allgemeine Versicherung AG den Kläger im Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken - 1 O 80/16 - auf Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 250.000 EUR in Anspruch, weil die Geldmittel nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden seien, sodass der Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger weggefallen sei. Die H. Allgemeine Versicherung AG argumentiert in diesem Rechtsstreit damit, dass der von ihr aufgrund des Verkehrsunfalls zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse an den Kläger zu leistende Entschädigungsbetrag bei einem Neubau deutlich geringer sei als bei dem ursprünglich geplanten Umbau des vorhandenen Wohnhauses.

Weil die Beklagte sich eines Rückzahlungsanspruchs in voller Höhe berühmte, erhob der Kläger in diesem Verfahren 1 O 80/16 vor dem Landgericht Saarbrücken Widerklage und beantragt die Feststellung, dass der H. Allgemeine Versicherung AG auch über den geltend gemachten Teilbetrag hinaus kein Rückzahlungsanspruch ihm gegenüber zustehe.

Die Beklagte verweigerte Rechtsschutz für diesen Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken (1 O 80/16). Sie sieht in der Rückforderung der Zahlung durch die H. Allgemeine Versicherung AG einen neuen Rechtsschutzfall, der nachvertraglich eingetreten sei.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage durch Urteil vom 13.03.2017 - Az: 14 O 192/16 - (Blatt 143 der Akten) abgewiesen, weil Schadensersatz-Rechtsschutz nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gewährt werde, worum es in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken (1 O 80/16) nicht gehe. Dort gehe es um die Rückzahlung rechtskräftig erlangter Schadensersatzleistungen, die vom Prozessgegner mit einem neuen, das aktuelle Geschehen prägenden Rechtsverstoß begründet werde. Hinsichtlich des Vertrags-Rechtsschutzes sei der Versicherungsfall nicht mehr in der versicherten Zeit eingetreten.

Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für das vor dem Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 1 O 80/16 geführte Verfahren - Teilklage der H. Allgemeine Versicherung AG gegen Herrn J. L., Widerklage des Herrn L. gegen H. Allgemeine Versicherung AG - aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: XXXXXXXX/12) bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Der Kläger hat einen Anspruch auf bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gemäß den §§ 2a, 4 (1) a, 5 ARB 94.

(1.) Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken (1 O 80/16) betrifft nach § 2a ARB 94 die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Klägers ...

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