Leitsatz (amtlich)

Zu den Beweisanforderungen an den Nachweis unfallursächlicher Kopfschmerzen nach einem schweren Verkehrsunfall.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen 16 O 151/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 22.7.2003 - 16 O 151/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. 2 lit. a) des Tenors der Betrag von 9.511,69 EUR im Ausspruch der Hauptforderung und im Zinsausspruch durch den Wert 9.101,33 EUR ersetzt wird.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 125.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Am 8.4.1988 geriet der damalige Versicherungsnehmer der Beklagten, B.F., mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug in einer lang gezogenen Linkskurve auf den unbefestigten rechten Randstreifen und schleuderte anschließend auf die Gegenfahrbahn, wo das Fahrzeug mit dem vom Kläger geführten Pkw zusammenstieß, in dem neben dem Kläger auch dessen Bruder saß. Der Versicherungsnehmer der Beklagten erlitt hierbei tödliche Verletzungen; der Kläger und dessen Bruder wurden schwer verletzt. So erlitt der Kläger insb. eine frontales offenes Schädelhirntrauma, massive Mittelgesichtsfrakturen, einer Orbitadachfraktur, Unterkieferfrakturen, einer Oberarmfraktur links, Mittelhandfrakturen sowie eine Verletzung des linken Kniegelenks.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte zu 100 % für die entstandenen Schäden haftet.

Der Kläger leidet noch immer unter wiederkehrenden Kopfschmerzen und nahm über längere Zeiträume hinweg Schmerzmittel ein.

Der Kläger hat behauptet, er leide unter migräneartigen Kopfschmerzen, die als unmittelbare Unfallfolgen des frontalen offenen Schädel-Hirn-Traumas anzusehen seien. Selbst wenn es sich bei den Kopfschmerzen um ein durch Medikamente induziertes Schmerzsyndrom handeln sollte, wäre die Medikamenteneinnahme ebenfalls durch das Unfallereignis verursacht.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst Erstattung des Verdienstausfallschadens für die Jahre 1997 und 1998 begehrt: Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Koch angestellt. Der Kläger hat den Verdienstausfallschaden für das Jahr 1997 auf 25.453,53 DM und für das Jahr 1998 auf 25.799,70 DM, insgesamt also auf 51.253,23 DM beziffert. Bei der Berechnung der Klageforderung verrechnete der Kläger die Forderung in Höhe eines Betrages von 30.249,48 DM mit einer Gegenforderung der Beklagten. Denn diese hatte den Verdienstausfall für das Jahr 1996 in Höhe eines Betrages von 33.487,92 DM überzahlt. Der aus der Überzahlung resultierende Restbetrag von 3.237,94 DM verrechnete der Kläger mit Anwaltskosten, die ihm unstreitig für den Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.1996 entstanden waren. Mithin verbleibt unter Berücksichtigung der Verrechung für den Verdienstausfall der Klagebetrag i.H.v. 21.003,25 DM.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine nach der sog. modifizierten Bruttolohnmethode aufgestellte Abrechnung sei richtig. Insbesondere seien keine Abzüge für Lohn- und Kirchensteuer vorzunehmen, da der Kläger die von der Beklagten zu zahlenden Schadensersatzbeiträge seinerseits gem. § 24 Ziff. 1, § 34 EStG voll zu versteuern habe.

Weiterhin hat der Kläger Zahlung eines Betrages von 770,49 DM für Zuzahlungen zu Behandlungen und Medikamenten sowie eines weiteren Betrages i.H.v. 119,83 DM begehrt, der angefallenen ist, nachdem der Kläger Krankenblattunterlagen des Internistes Dr. K. kopieren musste, um deren Übersendung die Beklagte den Kläger gebeten hatte.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a) dem Kläger jedweden in der Zukunft entstehenden materiellen Schaden zu erstatten, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht,

b) die Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik des Klägers zu tragen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

a) 21.003,25 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.095,43 DM vom 18.7.1998 bis 4.1.1999, aus 17.765,31 DM vom 5.1.1999 bis zur Klagezustellung, aus 21.003,25 DM ab Klagezustellung;

b) 770,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.3.1998;

c) 119,3 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die vom Kläger angegebenen Bruttoverdienstzahlen bestritten, soweit diese mit Angaben der LVA differierten. Weiterhin hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich einen Vorteilsausgleich für ersparte Fahrtkosten zur A...

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