Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 220/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % der Kosten der ersten Instanz tragen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.459,14 EUR, der Streitwert für die erste Instanz wird auf 8.220,21 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Deckungszusage für eine Arzthaftungsklage zu erteilen.

Der Ehemann der Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, der die A. ARB/98 (Bl. 77 d.A.) zugrunde liegen.

Nach einer Operation am 19.06.2013 konnte die Klägerin ihre Beine nicht mehr bewegen. Außerdem trat eine Blasen- und Mastdarmlähmung ein. Erst am 31.10.2013 wurde die Klägerin aus einer Klinik entlassen, in die sie nach Auftreten der Lähmungserscheinungen verlegt worden war. In den ersten drei Monaten nach der Operation war die Klägerin komplett vom Bauchnabel abwärts gelähmt. Bei Klageerhebung konnte sie stehen und ein paar Schritte mit einem Rollator laufen. Die Blasen- und Mastdarmlähmung und die Bewegungseinschränkungen werden dauerhaft verbleiben. Ihren Beruf als Disponentin kann sie nicht mehr ausüben, ihren Haushalt nicht mehr versorgen. Die Einschränkungen der Klägerin haben zu einer depressiven Symptomatik geführt.

Am 21.03.2014 bat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte um eine Deckungszusage für ihre außergerichtliche Tätigkeit gegenüber den betroffenen Kliniken (Bl. 15 d.A.). Mit Schreiben vom 26.03.2014 erklärte die Beklagte Deckungsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit dem Grund nach und bat um weitere Abstimmung.

Mit Schreiben vom 11.07.2014 (Bl. 22 d.A.) übersandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Entwurf einer Klageschrift und jeweils Kostennoten für das beabsichtigte Klageverfahren und die außergerichtliche Tätigkeit unter Ansatz eines Streitwertes von 460.160,00 EUR. Mit der Klage beabsichtigte die Klägerin die Feststellung des Ersatzes allen materiellen und immateriellen Schadens wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung und Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten. Der Streitwert war in der Klageschrift mit vorläufig 460.160,00 EUR angegeben, berechnet aus einem Schmerzensgeldanspruch von 400.000,00 EUR - Nr. 2658 der SGT Hacks/Ring/Böhm, 31. Aufl. - einem materiellen Schaden von 150.000,00 EUR und einem Haushaltsführungsschaden von 25.200,00 EUR, jeweils vermindert um 20 %. Die Geschäftsgebühr war mit 2,0 angegeben.

Mit Schreiben vom 31.07.2014 bat die Beklagte um Darlegung des geschätzten materiellen Schadens und um Übersendung der zitierten Nummer aus der Schmerzensgeldtabelle. Mit Schreiben vom 01.08.2014 antwortete die Prozessbevollmächtigte der Klägerin.

Mit Schreiben vom 18.08.2014 (Bl. 47 d.A.) teilte die Beklagte mit, dass sie Deckungsschutz für die beabsichtigte Klage gewähre, allerdings nur betreffend eines Schmerzensgeldes in Höhe von 230.000,00 EUR. Außerdem teilte die Beklagte ausdrücklich mit, dass sie die Reduzierung des Schmerzensgeldes nicht als Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten ansehe, sondern als Abstimmung. Lediglich vorsorglich wies sie auf die Möglichkeit eines Stichentscheides hin.

Nach weiterem Schriftverkehr erklärte die Beklagte im Schreiben vom 16.09.2014 (Bl. 52 d.A.) ihr Einverständnis mit der Erhöhung des Schmerzensgeldbetrages auf 280.000,00 EUR. Nach weiterem Schriftwechsel vertrat die Beklagte zum ersten Mal im Schreiben vom 01.10.2014 (Bl. 57 d.A.) die Ansicht, dass die Erfolgsaussichten für einen Feststellungsantrag fehlten, weil eine Feststellungsklage unzulässig sei.

Die Beklagte leistete in der Folgezeit lediglich einen Kostenvorschuss in Höhe von 17.358,31 EUR, der aus einem Streitwert von 280.000,00 EUR berechnet war und forderte eine weitere Konkretisierung des materiellen Schadens.

Die Klägerin erhob im Anschluss daran die beabsichtigte Klage gegen die Ärzte und Kliniken unter Angabe eines vorläufigen Streitwertes von 460.160,00 EUR.

Sie verlangte in erster Instanz die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Deckungszusage für eine Arzthaftungsklage zu erteilen, mit der sie den Ersatz von materiellem und immateriellem Schaden verfolgen will unter Zugrundelegung eines vorläufig angenommenen Streitwertes von 460.160,00 EUR und Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR, berechnet aus einem Streitwert von 16.061,82 EUR

Das LG Saarbrücken hat durch Urteil vom 24.03.2015 - Az: 14 O 220/14 - festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin als mitversicherter Person aus dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer (VN: H. Z.) Schadennummer:, über die erteilten Deckungszusagen vom 26.03.2014 und 18.08.2014 i.V.m. der Deckungszusage vom 16.09.2014 hinaus zur Durchsetzung von A...

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