Leitsatz (amtlich)

Ein Versicherungsnehmer verstößt im Rahmen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung, wenn er nach Widerruf eines Darlehensvertrages gegen die kreditgewährende Bank Klage erhebt mit dem Antrag auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung eines bezifferten Restbetrages aus dem Darlehen.

 

Normenkette

VVG § 82

 

Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 18.03.2016; Aktenzeichen 3 O 243/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Ulm vom 18.03.2016 - 3 O 243/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr.:, für den ihr am 14.01.2015 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten und Berufungsbeklagten unter der Schadensnummer:

erfasst - aus dem Bereich Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz zu gewähren hat, und zwar für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie für eine Leistungsklage gegen die in auf Freigabe der im Grundbuch des AG für das Objekt eingetragenen Grundschuld in Höhe von 200.000,00 EUR nach Erhalt einer Zahlung in Höhe von 104.343,97 EUR.

I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 19.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch.

Der Kläger Ziff. 2 unterhält bei der Beklagten unter der Vertragsnummer eine Rechtsschutzversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) zugrunde liegen.

Die Kläger schlossen am 04.07.2007 mit der einen Darlehensvertrag über 115.000,00 EUR (Anlage K 1, Bl. 7 - 13) sowie am 25.07.2007 einen weiteren Darlehensvertrag über 85.000,00 EUR (Anlage K 1, Bl. 14 - 20). Mit der jeweils ausgezahlten Darlehensvaluta erwarben die Kläger eine eigengenutzte Immobilie. Die gesamte Darlehensvaluta ist zugunsten der mit einer auf dem erworbenen Grundbesitz lastenden Grundschuld zum Nennbetrag von 200.000,00 EUR gesichert.

Mit Schreiben vom 19.11.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge und beriefen sich auf eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung. Die wies den Widerspruch mit Schreiben vom 25.11.2014 zurück.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.03.2015 (Anlage K 2, Bl. 21 - 26) wiesen die Kläger auf den erklärten Widerruf hin, formulierten die Grundsätze bei der Berechnung der wechselseitigen Ansprüche nach wirksamem Widerruf und forderten die zur Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung des nach diesen Grundsätzen berechneten Betrages auf. Die hielt mit Schreiben vom 14.04.2015 (Anlage K 11, Bl. 237) an ihrer Auffassung fest, wonach vorliegend eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden sei und deshalb der Widerruf seitens der Kläger nicht mehr erklärt werden könne.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger wandten sich mit Schreiben vom 14.01.2015 (Anlage K 3, Bl. 27) an die Beklagte und baten um Deckungsschutz für die außergerichtliche Rechtsverfolgung gegenüber der aufgrund der Zurückweisung des Widerrufs der Darlehensverträge. Die Beklagte meldete mit Schreiben vom 16.01.2015 (Anlage K 4, Bl. 29/30) Bedenken hinsichtlich der Höhe des Streitwertes an, da sich dieser lediglich nach der Zinsdifferenz richte. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 28.01.2015 (Anlage K 5, Bl. 31) darauf hingewiesen hatten, dass sich der Streitwert nach dem Interesse der Kläger, nämlich die Freigabe der Grundschuld zum Nennbetrag von 200.000,00 EUR zu erreichen, bemesse, erteilte die Beklagte mit Datum vom 04.02.2015 (Anlage K 6, Bl. 34) eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit dem Grunde nach, verweigerte jedoch ihr Einverständnis mit dem von den Klägern zugrunde gelegten Gegenstandswert.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2015 (Anlage K 7, Bl. 35 - 39) forderten die Kläger die Beklagte auf, eine Deckungszusage für ein Klageverfahren I. Instanz zu erteilen für eine Klage gegen die auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der Restdarlehensvaluta. Hierauf erteilte die Beklagte unter dem Datum vom 30.04.2015 (Anlage K 8, Bl. 40) eine Deckungszusage für ein Klageverfahren I. Instanz betreffend die Wirksamkeit des Widerrufs. Die Übernahme der Kosten für den auf Löschung der Grundschuld gerichteten Klageantrag lehnte sie dagegen ab.

Die Kläger haben er...

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