Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Genehmigungsfiktion nach § 5 Abs. 1 VVG bei fehlender Schutzwürdigkeit des Versicherungsnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflicht und ein Antrag auf Abschluss einer Kaskoversicherung gestellt, und stellt der Versicherer nur einen Versicherungsschein für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung aus, so fehlt es an einem eine Belehrung über die Ablehnung des Weiteren Antrags erfordernden Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers, wenn der schon zuvor deutlich gemacht hat, er könne Kaskoversicherungsschutz nicht anbieten.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 26.09.2008; Aktenzeichen 12 O 73/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 26.9.2008 - Az.: 12 O 73/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 20.280 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1.4.2007 für das Fahrzeug Chrysler WG (Jeep Grand Cherokee2.7 CDI) mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX eine "Kraftfahrtversicherung", die ausweislich der Anlage 1 zum Versicherungsschein vom 12.4.2007 (Vers. Nr. 0000000, Bl. 13 f. d.A.) eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beinhaltet. Die Parteien streiten darüber, ob aufgrund des Versicherungsantrags vom 2.4.2007 (Bl. 8 f./58 f. d.A.) auch ein Kaskoversicherungsvertrag zustande gekommen ist, aus dem die Beklagte wegen einer (behaupteten) Unfallbeschädigung des versicherten Fahrzeugs vom 18.4.2007 zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet ist.

Aufgrund mehrfacher telefonischer Anfragen durch die Tochter des Klägers, deren konkreter Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, übersandte die Beklagte dem Kläger ein teilweise vorausgefülltes Antragsformular (Bl. 58 f. d.A.), das in der Rubrik des gewünschten Versicherungsschutzes lediglich die Angabe "Kraftfahrzeug-Haftpflicht" mit den hierzu gehörigen Merkmalen (Regionalklasse, Typklasse, Beitragssatz, schadenfreie Jahre) enthielt. Neben dieser Rubrik ist folgender Hinweis abgedruckt:

"Die Fahrzeugversicherung

(Voll-/Teilkasko)können wir

Ihnen leider nicht anbieten."

In die Rubrik des gewünschten Versicherungsschutzes trug die Tochter des Klägers handschriftlich den Zusatz "mit Vollkasko" ein und sandte das von dem Kläger unterschriebene Antragsformular an die Beklagte zurück.

Mit Schreiben vom 11.4.2007 (Bl. 10 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Beifügung eines Antwortbogens (Bl. 11 d.A.) zunächst mit, dass der Antrag nicht vollständig bearbeitet werden könne, da eine oder mehrere Fragen unbeantwortet seien oder wichtige Angaben fehlten, und übersandte mit Begleitschreiben vom 12.4.2007 (Bl. 12 d.A.) den Versicherungsschein.

Die wegen der Unfallbeschädigung außergerichtlich in Anspruch genommene Beklagte hatte eine Regulierung abgelehnt, da ein Kaskoversicherungsvertrag nicht zustande gekommen sei.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch - gestützt auf eine Pflichtverletzung der Beklagten bei Vertragsschluss - weiter.

Er hat behauptet, seine Tochter habe vor Antragstellung bei der Beklagten telefonisch ausdrücklich nach einer Vollkaskoversicherung für das streitgegenständliche Fahrzeug gefragt. Dass der Abschluss einer Vollkaskoversicherung möglich sei, sei anlässlich des Telefonats ausdrücklich bestätigt worden; nach Angabe der Fahrzeugdaten sei sogar die entsprechende Prämie genannt worden. Der Kläger ist der Ansicht, er habe aufgrund dieser Auskunft davon ausgehen können, dass es sich bei der Nichtberücksichtigung der Vollkaskoversicherung um ein Versehen gehandelt habe. Aus den Antragsunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte den gewünschten Versicherungsschutz nicht anbiete. Auch auf die handschriftliche Ergänzung des Versicherungsantrags hin habe die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass sie den gewünschten Versicherungsschutz ablehne. Zur Erteilung eines solchen Hinweises sei die Beklagte aber deshalb verpflichtet gewesen, weil ihr klar gewesen sein müsse, dass der Kläger ohne Vollkaskoschutz kein Interesse am Vertragsschluss gehabt habe. Hätte die Beklagte bereits vor Antragstellung korrekt Auskunft erteilt oder dies noch am 12.4.2007 nachholt, hätte noch bei einem Konkurrenten ein Versicherungsvertrag mit dem gewünschten Versicherungsschutz abgeschlossen werden können, so dass ihm der durch den Unfall entstandene Schaden gemäß dem Gutachten des Sachverständigen F. vom 26.4.2007 (Bl. 21 ff. d.A.) erstattet worden wäre.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.280 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszin...

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