Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 02.07.1999; Aktenzeichen 15 O 496/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juli 1999 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 15 O 496/98 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag als unzulässig und der Antrag auf Zahlung von 15.214,00 DM als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Klägerin und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 15.214,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

Durch notariellen Vertrag vom 30. Oktober 1993 erwarben die Beklagten eine in Neunkirchen gelegene, von der Klägerin zu errichtende Eigentumswohnung nebst Kfz-Stellplatz und Grundstücksmiteigentumsanteil zum Preis von insgesamt 304.284,– DM. Im Blick auf die Kaufpreiszahlung sah der Vertrag folgende Zahlungsregelung entsprechend dem Baufortschritt vor (Bl. 152 d.A.):

„2.1 30 % des Kaufpreises am 15.12.1993

DM 91.285,00

2.2 28 % des Kaufpreises nach Rohbaufertigstellung

DM 85.199,00

2.3 17,5 % des Kaufpreises nach Fertigstellung der Rohinstallation einschließlich des Innenputzes ausgenommen Beiputzarbeiten

DM 53.249,00

2.4 10,5 % des Kaufpreises nach Fertigstellung der Schreiner- und Glaserarbeiten ausgenommen die Türblätter

DM 31.949,00

2.5 5,5 % des Kaufpreises nach Bezugsfertigkeit und nach Besitzübergabe des Sondereigentums

DM 16.735,00

2.6 5 % des Kaufpreises nach Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums, insbesondere der Gemeinschaftsanlage

DM 15.214,00

2.7 3,5 % des Kaufpreises nach vollständiger Fertigstellung und Ausführung etwaiger im Übergabeprotokoll aufgeführter Rest- oder Mängelbeseitigungsarbeiten

DM 10.653,00

Die Beklagten bezogen die Wohnung am 1. Januar 1995. Durch Schreiben vom 29. August 1995 forderte die Klägerin die Beklagten ohne Erfolg zur Zahlung der noch offenen 6. Kaufpreisrate über 15.214,– DM auf. Die von der Klägerin am 23. Juni 1995 vorgesehene Abnahme der Gesamtbauleistung (Bl. 139 ff. d.A.) wurde von den Beklagten und den übrigen Wohnungseigentümern wegen fehlender Fertigstellung und Mängeln der Bauleistung abgelehnt. Auch im nachfolgenden Zeitraum ist eine Abnahme nicht erfolgt. Vielmehr schwebt zwischen der Klägerin und der Eigentümergemeinschaft wegen behaupteter Mängel ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken (9 OH 22/97).

Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin 15.214,– DM Zug-um-Zug gegen Beseitigung aller Mängel, die nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens der Erwerber des Bauteils A gegen die Klägerin (Landgericht Saarbrücken, Az. 9 OH 22/97), d. h. nach endgültiger Stellungnahme aller Beteiligten, gutachterlich bestätigt werden, zu bezahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.214,– DM zu zahlen.

Die Beklagten, die der Zulässigkeit der Klageanträge entgegentreten, erheben gegen die von der Klägerin verfolgten Ansprüche die Einrede der Verjährung und rechnen hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln der Werkleistung auf. Ferner lehnen die Beklagten jede Nachbesserung durch die Klägerin endgültig ab.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre abgewiesenen Anträge weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Feststellungsbegehren entbehrt eines Rechtsschutzbedürfnisses, nachdem die Beklagten jede Nachbesserung durch die Klägerin endgültig verweigert haben. Auch das nicht verjährte Zahlungsbegehren ist als zur Zeit unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin ihren Werklohnanspruch erst nach Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hinreichend substantiiert darlegen kann.

I.

Die von der Klägerin zwecks Unterbrechung der Verjährung erhobene Feststellungsklage, wonach die Beklagten Zug-um-Zug gegen Mängelbeseitigung zur Zahlung von 15.214,– DM verpflichtet sind, erweist sich wegen des Berufungsvorbringens der Beklagten, die jede Mängelbeseitigung durch die Klägerin ablehnen, als unzulässig. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) scheidet aus, weil eine Mängelbeseitigung durch die Klägerin nicht mehr in Betracht kommt. Deshalb ist nur noch Raum für die Geltendmachung eines Zahlungsbegehrens.

II.

Der hilfsweise erhobene Leistungsantrag auf Zahlung von 11.812,– DM ist als derzeit unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin zur Bezifferung des ihr noch zustehenden Restwerklohns erst nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens in der Lage ist.

1. Die Zulässigkeit des von der Klägerin hilfsweise erhobenen Leistungsantrags (§ 260 ZPO) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Über das Verhältnis als Haupt- und Hilfsantrag bestimmt alleine der Kläger, ohne dass das Gericht eine Korrektur vornehmen d...

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