Normenkette

MaBV § 7

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/20 O 397/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main – 20. Zivilkammer – vom 2.11.2001 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % der zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in entspr. Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 24.011,74 Euro, derjenige der Beschwer des Klägers 1.800,19 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Durch notariellen Vertrag vom 21.9.1996 kaufte der Kläger von der S.-Bausanierungs-GmbH in S. zwei in S. gelegene Eigentumswohnungen in einer aus 6 Wohngebäuden mit 36 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage. Für die nach dem Aufteilungsplan mit der Nr. 14.80 bezeichnete Wohnung hatte er 144.240 DM, für die Wohnung Nr. 15.85 263.338 DM zu zahlen. Der Kaufpreis wurde gem. § 3.2 fällig, wenn bestimmte grundbuchmäßige Voraussetzungen erfüllt oder dem Erwerber zur Absicherung all seiner Rückzahlungsansprüche aus Leistungen an den Veräußerer einer Bürgschaft gem. § 7 MaBV gestellt worden war, die jedoch bei Erfüllung der grundbuchmäßigen Voraussetzungen zurückzugeben sein sollte. Er war sodann in 6 bestimmten Raten, beginnend am 4.11.1996 nach Baufortschritt zu leisten, wobei die 5. Rate 10,5 % und die 6. Rate restliche 3,5 % des Gesamtpreises ausmachten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 101ff d.A. Bezug genommen.

Das Sondereigentum der Wohnung Nr. 14.80 wurde am 30.9.1996 übergeben (Bl. 111 d.A.); sie wird im Kaufvertrag als fertiggestellt bezeichnet. Die Fertigstellung der Wohnung 15.85 wurde für den 15.11.1996 zugesagt (§ 5 des Vertrages); ihre Übergabe erfolgte am 26.7.1997 (Bl. 109 d.A.).

Der Kläger hat den gesamten Preis beider Wohnungen im Dezember 1996 auf ein Konto der Beklagten als Kreditgeberin der Verkäuferin gezahlt und im Gegenzug dafür von der Beklagten drei Bürgschaften „nach § 7 MaBV” zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche gegen den Verkäufer auf Rückgewähr oder Auszahlung des Kaufpreisteiles in Höhe der Bürgschaftshöchstsumme erhalten (vgl. Bl. 18 ff. d.A.). Die beiden Bürgschaften vom 16.12.1996 sicherten jeweils die 6. Kaufpreisrate ab und lauteten dementsprechend für die Wohnung 14.80 auf 5.048,40 DM und für die Wohnung 15.85 auf 9.216,30 DM. Sie sollten erlöschen, „wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt sind” und der Bautenstand „vollständige, mangelfreie Fertigstellung” erreicht ist. Die dritte Bürgschaft vom 20.12.1996 über 38.300,49 DM betraf i.H.v. 10.650 DM Kosten des Parkettbodens und i.Ü. die 5. Ratenzahlung für die Wohnung 15.85. Sie sollte erlöschen, wenn abgesehen von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV der Bautenstand „Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Besitzübergabe” erreicht war.

Im Jahre 1998 geriet die Verkäuferin in Vermögensverfall. Zu einer Abnahme des Gemeinschaftseigentums kam es nicht mehr. Der Gesamtvollstreckungsverwalter teilte dem Kläger am 21.10.1998 mit, dass eine weitere Fertigstellung nicht erfolge und eine Quote auf nicht bevorrechtigte Forderungen nicht gezahlt werden könne (Bl. 99 f. d.A.).

Der Kläger nimmt die Beklagte aus den genannten Bürgschaften in Anspruch.

Er hat behauptet, ihm stünden Vorschussansprüche, hilfsweise Minderungsansprüche zu, weil sowohl das Sondereigentum an beiden Wohnungen als auch das Gemeinschaftseigentum erhebliche Mängel aufwiesen. Hinsichtlich der Darstellung der Mängel im Einzelnen wird auf S. 5–16 der Klage Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.12.1998 hat der Kläger den Gesamtbetrag der Bürgschaften i.H.v. 52.565,72 DM zur Zahlung bis 15.1.1999 vergeblich bei der Beklagten angemahnt (Bl. 132 ff. d.A.).

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 52.565,72 DM zzgl. der für die Zeit vom 16.1.1999 bis 30.6.2001 angefallenen Kreditzinsen i.H.v. 11.949,85 DM, insgesamt also 64.515,57 DM, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 52.565,72 DM seit 30.6.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die geltend gemachten Mängel zum Teil bestritten und i.Ü. gemeint, dass sie unbeachtlich seien, weil sie im Übergabeprotokoll bezüglich des Sondereigentums nicht vorbehalten worden seien. Darüber hinaus seien Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüche mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und Ablehnung ihrer Erfüllung durch den Verwalter untergegangen. Außerdem stehe dem Kläger nur ein Anspruch in Höhe der eventuellen Minderung des Wertes seiner Wohnungen zu und die Bürgschaft über 38.300,49 DM sei mit Übergabe der bezugsfertigen Wohnung 15.85 nach ihrem Wortlaut erloschen.

Das LG ha...

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