Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 114/08)

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 161.056,95 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, vertreten durch seine rechtliche Betreuerin, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Invaliditätsentschädigung aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nr. AAAAAAA, Bl. 6 d.A.) in Anspruch, den seine frühere Ehefrau bei der Beklagten für sich selbst und den Kläger unterhalten hatte.

Der Kläger leitet seine Ansprüche aus einem Unfallgeschehen in der Nacht vom 12.10. auf den 13.10.2006 ab, bei dem er sich durch einen Sturz schwere Kopfverletzungen - in Form einer Schädelfraktur und einer Hirnblutung - zuzog, die einen stationären Aufenthalt zunächst im Krankenhaus B., sodann im Unversitätsklinikum C., D., und schließlich in der Rehabilitationsklinik B. in K. erforderlich gemacht hatten. Seine Invalidität stützt er auf hieraus resultierende dauerhafte Funktionseinschränkungen in Form eines hirnorganischen Psychosyndroms, von Sprach- und Schluckstörungen, Anfallsleiden, Stuhl- und Harninkontinenz, Teillähmung der Gliedmaßen nach Schädel-Hirn-Trauma und Sehminderung beidseitig. Der Kläger lebt seither im Pflegeheim. Seit Mitte 2007 ist rechtliche Betreuung mit den Aufgabenbereichen Gesundheit, Vermögen und Aufenthaltsbestimmung angeordnet; bis zum 24.5.2009 war seine frühere Ehefrau als Betreuerin bestellt.

Die Einzelheiten des Unfallgeschehens, insb. dessen Ursachen, sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger wurde am frühen Morgen von seiner Ehefrau im Hausflur auf dem Boden liegend vorgefunden; er selbst kann sich weder hierzu, noch zu den Umständen des Zustandekommens des Versicherungsvertrages äußern.

Dem Versicherungsvertrag lag der sowohl von der Ehefrau des Klägers als auch von dem Kläger selbst unterzeichnete Antrag vom 13.9.2001 (Bl. 139 d.A.) zugrunde. Die im Antragsformular aufgeführte Frage, ob die versicherten Personen (in den letzten 4 Jahren) an körperlichen Fehlern, Gebrechen oder erheblichen Krankheiten leiden oder litten, wurde verneint.

Im Rahmen der Leistungsprüfung teilte die Hausärztin des Klägers, Frau Dr. L., Fachärztin für Innere Medizin, der Beklagten mit Schreiben vom 7.3.2007 (Bl. 43 d.A.) u.a. Folgendes mit: "Ein erhöhter Alkoholkonsum war seit 1997, die Alkoholkrankheit seit 1999 bekannt. Im Rahmen der Alkoholkrankheit kam es seit 2005 zu mehreren epileptiformen Anfällen, z.T. mit leichten bzw. auch schweren Verletzungen". Ausweislich des vorläufigen Entlassungsberichts des Klinikums B.-B. vom 12.12.2000 (Bl. 165 d.A.) zur stationären Behandlung vom 5.12. bis 12.12.2000 litt der Kläger an "alkoholtox. Hepatose bei chron. Alkoholabusus (evtl ... alkoholtox. Hepatitis) - art. Hypertonie". Wegen der Hypertonie wurde die Behandlung mit dem Medikament "Lozaar plus" empfohlen. Unter "Bemerkungen" heißt es ferner: "Die vorgeschlagene Suchtberatung lehnte d. Pat. ab, ihm wurde die Notwendigkeit der strikten Alkoholkarenz erklärt ...". Unstreitig hatte der Kläger sich bereits im Jahr 2005 durch einen Sturz eine Schädelfraktur zugezogen.

Wegen der - verschwiegenen - Vorerkrankungen erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 18.4.2007 (Bl. 32 d.A.) die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und lehnte Versicherungsleistungen ab; vorsorglich erklärte sie außerdem den Rücktritt und die Kündigung zur nächsten Hauptfälligkeit, dem 1.12.2007.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf Invaliditätsleistung weiter, wobei er seine Aktivlegitimation auf die Abtretung vom 8.8.2007 (Bl. 57 d.A.) stützt. Er hat bestritten, bei Antragstellung falsche Angaben gemacht zu haben. Innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung habe er nicht an erheblichen Krankheiten gelitten, insb. hätten weder eine Alkoholerkrankung noch andere, durch Alkoholmissbrauch bedingte Erkrankungen oder hierauf hindeutende Organschäden vorgelegen; eine entsprechende Diagnose, die aufgrund der Komplexität der Erkrankung auch äußerst schwer zu treffen sei, sei jedenfalls weder dem Kläger noch seiner Ehefrau vor Antragstellung eröffnet worden. Eine nach anerkannten Verfahren durchgeführte Diagnostik sei vor Antragstellung nicht - auch nicht anlässlich des stationären Aufenthalts vom 5.12. bis 12.12.2000 - durchgeführt worden. Die leichte Hypertonie habe der Kläger nicht als Krankheit eingestuft. Hinsichtlich der Schädelfraktur aus dem Jahr 2005 habe eine Meldepflicht gem. § 9 AUB nicht bestanden, da die behandelnden Ärzte davon ausgegangen seien, dass diese folgenlos ausheile, so dass der Kläger von einer Ge...

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