Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 249/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.12.2016 (Aktenzeichen 4 O 249/15) teilweise abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR und weitere 492,62 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2015, und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 78 v. H. und der Beklagte zu 22 v. H.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Am 28.04.2014 gegen 2.20 Uhr gingen der am...1983 geborene Kläger und der Zeuge E. in Richtung ≪Straßenname≫ in ≪Ort≫. Vor dem Anwesen ≪Straße, Nr. 1) (Café E.2) befanden sich die Zeuginnen J. (jetzt: A.) und M.3 mit einer Gruppe weiterer Personen. Als der Kläger und der Zeuge E. diese Gruppe passierten, kam es zu Gelächter bzw. Wortwechseln. Die Zeugin A. fühlte sich durch das Verhalten des Klägers provoziert und folgte diesem und dem Zeugen E... Wenig später folgten der Beklagte und die Zeugin M.3. Es kam zu Wortgefechten und einer körperlichen Auseinandersetzung jedenfalls zwischen dem Kläger, dem Zeugen E. und dem Beklagten, bei welcher der Kläger und der Beklagte zu Boden gingen. In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, den Beklagten und die Zeugin A. wegen Körperverletzung gab die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Verfügung vom 27.08.2014 (Aktenzeichen xxx) der Anzeige des Klägers mangels öffentlichen Interesses keine Folge und verwies ihn auf den Privatklageweg. Der Kläger forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 16.12.2014 unter Fristsetzung zum 16.01.2015 zum Schadensersatz auf, was der Beklagte nach Fristablauf mit Anwaltsschreiben vom 22.01.2015 ablehnte.

Der Kläger hat behauptet, er und der Zeuge E. hätten über die Gruppe vor dem Café E.2 lediglich gelacht. Die Zeugin A. habe sich hierdurch provoziert gefühlt, aus der Gruppe gelöst und dem Kläger dessen Bierflasche aus der Hand geschlagen. Daraufhin sei der Beklagte auf den Kläger zugekommen und habe ihn zu Boden geschubst. Hierbei sei der Beklagte auf den Kläger gefallen. Auf dem Boden sei es zu einer Rangelei der Parteien gekommen. Der Kläger habe eine Fraktur des linken Vorderfußes erlitten, und zwar wohl, als er zu Boden gegangen sei und der Beklagte auf seinem Fuß gestanden habe, wodurch der Fuß beim Sturz des Klägers fixiert gewesen sei. Dies habe der Kläger erst später, nach dem Platzverweis durch die Polizei, festgestellt, weil er durch den Schockzustand zunächst keine Schmerzen verspürt habe. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000 EUR geltend gemacht und behauptet, der Fuß habe über fast einen Monat mit Gips ruhig gestellt werden müssen, danach habe er zwei Monate noch starke Beschwerden gehabt und sei bis zum 10.08.2014 arbeitsunfähig gewesen. Für Arztberichte seien dem Kläger Kosten in Höhe von 19,38 EUR (Herr Dr. S.) und 20 EUR (Herr Dr. J.) entstanden. Außerdem sei im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Firma M. S. für die Zeit vom 10.06.2014 bis zum 10.08.2014 ein Verdienstausfall in Höhe von monatlich 1.326,11 EUR, insgesamt also 2.652,22 EUR, entstanden. Schließlich hat der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR ersetzt verlangt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 4.000 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2015 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.691,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2015 zu zahlen und

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (01.12.2015) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Kläger und der Zeuge E. hätten grundlos angefangen herumzubrüllen, als sie die Gruppe vor dem Café E.2 passiert hätten. Die Gruppe habe das Gegröle zunächst ignoriert. Einer der beiden habe dann die Zeugin A. als "fette Sau" bezeichnet, woraufhin diese zu den beiden Männern gegangen sei, um sie zu fragen, warum sie so etwas äußerten. Als die vom Kläger und dem Zeugen E. ausgegangenen Provokationen nicht nachgelassen hätten, sei der Beklagte aufgestanden, habe die Streitparteien voneinander trennen wollen und den Kläger und den Zeugen E. aufgefordert, die Frauen und ihn in Ruhe zu lassen. Nu...

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