Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszins seit dem 17.01.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, sn den Kläger 2.691,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszins seit dem 17.01.2015 zu zahlen

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 566,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2015 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreit zu 21 Prozent, der Beklagte zu 79 Prozent.

6. Das Urteil ist – für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages – vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Vorfall vom …2014 gegen 02:20 Uhr in S., St. J. Markt geltend.

Der Kläger und der Zeuge … gingen zu Fuß in Saarbrücken in Richtung St. …. Der Beklagte sowie die Zeuginnen … und … befanden sich mit anderen vor dem Café …. Als der Kläger und der Zeuge … die Gruppe passierten, kam es zu Gelächter bzw. Wortwechseln, wobei die Parteien den genauen Ablauf unterschiedlich schildern. Die Zeugin … fühlte sich durch das Verhalten des Klägers – ob berechtigt oder nicht – provoziert und folgte diesem und dem Zeugen … in Richtung St. … Wenig später folgten der Beklagte und die Zeugin …. Es kam zu Wortgefechten und einer körperlichen Auseinandersetzung jedenfalls zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dem Zeugen …, deren Verlauf und genaue Beteiligung die Parteien unterschiedlich schildern. Bei dieser körperlichen Auseinandersetzung gingen der Kläger und der Beklagte zu Boden. Der Kläger behauptet, er habe durch das Verhalten des Beklagten eine Vorderfußfraktur erlitten. Die von Dritten herbeigerufene Polizei nahm die körperliche Auseinandersetzung, die bei deren Eintreffen bereits beendet war, auf. Eine Fraktur des Vorderfußes wurde von ihr nicht aufgenommen. Der Kläger stellte sich am folgenden Morgen bei seinem Hausarzt vor, der ihn wegen Verdachts auf eine Vorderfußfraktur in die … Klinik in … verwies. Bei der dortigen Untersuchung wurde eine Vorderfußfraktur festgestellt. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Fraktur bei dem Vorfall erlitten hat, das Verhalten des Beklagten für die Verletzung kausal war und von wem letztlich Provokationen bzw. Angriffe ausgingen.

Der Kläger behauptet,

er und der Zeuge … hätten über die Gruppe vor dem Café … lediglich gelacht. Die Zeugin …, die sich hierdurch provoziert fühlte, habe sich aus der Gruppe gelöst und dem Kläger dessen Bierflasche aus der Hand geschlagen. Daraufhin sei der Beklagte auf den Kläger zugekommen und habe ihn zu Boden geschubst. Hierbei sei der Beklagte auf den Kläger gefallen. Es sei zu einer Rangelei der Parteien auf dem Boden gekommen. Schließlich habe der Beklagte von dem Kläger abgelassen.

Im Rahmen der Rangelei der Parteien habe der Kläger eine Fraktur des linken Vorderfußes erlitten und zwar wohl als er zu Boden gegangen sei und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt auf dem Fuß des Klägers gestanden habe. Hierdurch sei der Fuß beim Sturz des Klägers fixiert gewesen. Dies habe er erst später festgestellt Bedingt durch den Schockzustand habe er zunächst keine Schmerzen verspürt. Erst nach dem Platzverweis durch die Polizei habe er starke Schmerzen beim Auftreten verspürt und habe auch auf einem Bein hüpfen müssen, um vorwärts zu kommen.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe anlässlich des bei der Rangelei erlittenen Vorderfußbruchs ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu. Über fast einen Monst erfolgte eine Gipsruhigstellung. Er habe auch danach über eine Zeit von zwei Monaten noch starke Beschwerden gehabt und sei bis zum 10.08.2014 arbeitsunfähig gewesen.

Weiter seien ihm Kosten für Arztberichte in Höhe von 19,38 Euro (Herr …) und 20,00 Euro (Herr …) entstanden.

Dem bei der Firma … beschäftigten Kläger sei für die Zeit vom 10.06.2014 bis 10.08.2014 ein monatlicher Verdienstausfall von 1.326,11 Euro, insgesamt 2.652,22 Euro (s. Verdienstabrechnungen Anlage K 7) entstanden.

Weiter macht der Kläger vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro geltend.

Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2014 unter Fristsetzung zum 16.01.2015 zur Zahlung aufgefordert. Die Ansprüche wurden mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2015 zurückgewiesen.

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 23.11.2015, dem Beklagten zugestellt am 01.12.2015 (EB, GA Bl. 47) beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.691,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten über dem Basiszins seit dem 17.01.2015 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außer...

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