Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 18.07.2018; Aktenzeichen 14 O 181/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 181/14 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.049,20 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. Juni 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. September 2014 für die Dauer der mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 973,40 Euro zu zahlen, und zwar längstens bis zum 30. November 2029.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die persönliche Vorsorgepolice des Klägers mit der Nr. ... für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers, längstens bis zum Vertragsablauf am 30. November 2029, beitragsfrei fortzuführen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 95.928,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger hat mit seiner am 9. Juni 2015 zugestellten Klage gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Zeit ab 1. November 2011 geltend gemacht. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1. Februar 2002 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ("Persönliche Vorsorge-Police", Versicherungsscheinnummer: ..., BI. 44 GA); danach gewährt die Beklagte bei bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen bis längstens zum Vertragsablauf am 30. November 2029 in Gestalt einer monatlichen Rente in Höhe von 973,40 Euro zzgl. einer 50-prozentigen Bonusrente aus der Überschussbeteiligung, insgesamt 1.460,10 Euro, sowie der Freistellung von den Beiträgen für Haupt- und Zusatzversicherung. Dem Vertrag liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ, Anlage K2) zugrunde. In der Zeit von August 2011 bis einschließlich Dezember 2013 zahlte der Kläger keine Prämien, im Frühjahr 2012 stellte er einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, den die Beklagte nach Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. ... R. auf neurologischem und psychiatrischem Gebiet (Bl. 48 GA) und Einholung eines neuroradiologischen Zusatzgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Re (BI. 78 GA) mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 ablehnte. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 8. Januar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die seit 1. August 2011 offenen Beiträge durch eine Änderung des Vertrages ausgeglichen und die Berufsunfähigkeitsrente auf 739,60 Euro zzgl. Bonusrente aus der Überschussbeteiligung herabgesetzt habe (BI. 490 GA). Der Kläger war beruflich in der Zeit von Juni 2002 bis Juli 2011 als IT-Systemadministrator bei der Firma ... K. GmbH beschäftigt. Der Kläger war dort in Gleitzeit 40 Stunden pro Woche tätig, der Schwerpunkt seiner Arbeit bestand in PC-Arbeiten in der Betreuung von ca. 100 Mac-Usern, wobei die Betreuung den First-, Second- und Thirdsupport beinhaltete (BI. 99 und Anlage K5); bei Problemen wurde der Kläger zunächst telefonisch kontaktiert, im Bedarfsfall musste er sich auch vor Ort begeben, außerdem leistete er Unterstützung bei der Beschaffung von Hard- und Software. Seit 26. April 2011 war er durchgängig arbeitsunfähig geschrieben. In der Zeit vom 13. Dezember 2011 bis zum 10. Januar 2012 befand er sich in stationärer Behandlung im Reha-Klinikum Bad Säckingen, von dort wurde er arbeitsunfähig entlassen (Anlage K6); das Arbeitsverhältnis mit der Firma ... K. GmbH endete später durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers. Vom 4. April 2013 bis zum 30. März 2017 war der Kläger bei der SPD-Landtagsfraktion teilzeitbeschäftigt; zuletzt war er im Rahmen eines sog. "Minijobs" bei der Fa. ... S. Massivhaus GmbH tätig. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Saarland vom 31. Januar 2014 wurde ihm rückwirkend ab dem 1. Juni 2013 und bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt (Anlage K7).

Der Kläger, der mit seiner Klage rückständige Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 30. August 2014 in Höhe von 45.049,20 Euro sowie die Zahlung einer monatlichen Rente von 973,40 Euro und die Freistellung von der Beitragszahlungspflicht, jeweils ab dem 1. September 2014 und längstens für die Dauer des Vertrages begehrt hat, wobei er als Ablaufdatum zunächst den 1. Februar 2034 angegeben und dies später auf den 30. November 2029 korrigiert hat (BI. 498 GA), hat behauptet, er sei spätestens seit 1. November...

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