Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur - hier bejahten - Frage, ob vorhandenes Vermögen zu Unterhaltszwecken zu verwerten ist (§ 1577 Abs. 1 und 3 BGB)

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Berechtigte nach Maßgabe der in § 1577 Abs. 3 BGB genannten Kriterien gehalten, zur Abdeckung seines Unterhaltsbedarfs den Stamm seines Vermögens zu verwerten, so ist der Verteilungszeitraum des zu verwertenden Vermögens - beginnend mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils - nach der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten zu bemessen.

 

Normenkette

BGB §§ 1573, 1577 Abs. 1, 3, § 1578

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Urteil vom 04.05.2006; Aktenzeichen 10 F 41/04)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen Ziff. 2. des Urteils des AG - FamG - in Homburg vom 4.5.2006 - 10 F 41/04 S - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Antragsgegners wird Ziff. 4. des Urteils des AG - FamG - in Homburg vom 4.5.2006 - 10 F 41/04 S - teilweise abgeändert und die Kosten des ersten Rechtszugs der Antragstellerin zu 60 % und dem Antragsgegner zu 40 % auferlegt.

Die Kosten des zweiten Rechtszugs trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Die am. Februar 1944 geborene Antragstellerin und der am. Oktober 1948 geborene Antragsgegner haben am 23.6.1980 die Ehe geschlossen, aus der der am. Dezember 1980 geborene Sohn J. und die am. März 1983 geborene Tochter K. hervorgegangen sind.

Seit Juni 2002 leben die Parteien getrennt. Auf den dem Antragsgegner am 11.3.2004 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin ist die Ehe seit 10.10.2006 rechtskräftig geschieden.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob und wenn ja in welcher Höhe der Antragsgegner der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt schuldet und in welcher Höhe die Kosten erster Instanz jeweils von den Parteien zu tragen sind.

Die derzeit 63 Jahre alte Antragstellerin ist Dipl.-Psychologin und hat zusätzlich die Befähigung zum Lehramt erworben. Bis März 1983 war sie im Rahmen einer halbschichtigen Beschäftigung als Psychologin beim N. L. angestellt.

Nach dem Umzug der Parteien nach H. hat sie im Jahr 1985 mit einem Versandhandel für Kindermode und Kinderstoffe begonnen.

Nach einem weiteren Umzug der Parteien nach H2 hat sie dort ab dem Jahr 1992 ein Geschäft für Kindermoden, zunächst in der ~straße, später in der ~straße2 betrieben. Letztmalig sind insoweit im Steuerbescheid für das Jahr 2000 Verluste aus dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin (10.726 DM) ausgewiesen. Seither geht die Antragstellerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

Seit Rechtskraft der Scheidung hat die Antragstellerin Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bei der T. Krankenkasse aufzuwenden.

Die Antragstellerin war Eigentümerin einer Eigentumswohnung in H..

Mit Gutachten des Dipl.-Kaufmanns C. W. vom 19.12.2005 wurde der Verkehrswert der Eigentumswohnung mit 122.500 EUR festgestellt.

Die Wohnung war belastet mit einer Eigentümergrundschuld von 50.000 DM zugunsten der Antragstellerin. Diese Grundschuld hat die Antragstellerin zur Sicherung von Darlehensansprüchen an die [Bankbezeichnung1] im Mai 2003 abgetreten und zwar betreffend ein Darlehen, das sie dort im Mai 2003 i.H.v. 25.500 EUR, Kontonummer: ~4, aufgenommen hat und das nicht in einer Summe an sie ausgezahlt wurde, sondern ihr auf Abruf zur Verfügung stand. Das Darlehen, als dessen Verwendung "Erbauseinandersetzung" angegeben war, wurde von der Antragstellerin im Dezember 2005 mit einem Betrag von 20.559,89 EUR vollständig abgelöst. Zweitinstanzlich hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus dem vorgenannten Darlehen beglichene Aufwendungen von insgesamt 20.909,33 EUR behauptet, wobei bezüglich der Aufwendungen im Einzelnen auf die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Berufungsbegründung Bezug genommen wird.

Mit notariellem Vertrag vom 23.11.2005 - Urkundenrollen-Nr./2005 EN, Notar Dr. E., H. - hat die Antragstellerin die vorgenannte Wohnung zum Preis von 122.500 EUR verkauft, wobei als Übergabetag der 15.12.2005 bestimmt und der Kaufpreis bis spätestens 14.12.2005 zu zahlen war. Die Antragstellerin hat einen Kontoauszug vorgelegt, wonach ihr von dem Notar am 20.12.2005 ein Restkaufpreis von 97.000 EUR überwiesen worden ist.

Die Antragstellerin ist weiterhin Eigentümerin einer Eigentumswohnung in H., O.-str.. Die Kaltmiete belief sich zunächst auf 467,84 EUR monatlich.

Die Summe der gezahlten Nebenkosten war in der Steuererklärung für das Jahr 2003 mit 1.682 EUR angegeben. Die Werbungskosten beliefen sich auf insgesamt 3.026 EUR, hiervon 319,16 EUR für Grundsteuer und 345 EUR für Abschreibung.

Nachdem die frühere Mieterin die Wohnung zum 31.3.2005 gekündigt hatte, stand die Wohnung zwei Monate leer und wurde sodann nach Renovierung ab Juni 2005 für eine monatliche Kaltmiete von 500 EUR weitervermietet.

Nachdem die Nachfolgemieter ebenfalls zum 28.2.2006 gekündigt hatten, wurde die Wohnung ab April 2006 erneut vermietet.

Im vorgenannten Gutachten des Dipl.-Kaufmanns W. vom Dezember 2...

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