Entscheidungsstichwort (Thema)

Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Inanspruchnahme von Steuervorteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Den Unterhaltspflichtigen trifft grundsätzlich eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings zu realisieren, soweit hierdurch nicht eigene Interessen verletzt werden. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners geht allerdings nur soweit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird.

 

Normenkette

BGB § 1570

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen 10 F 47/05 UE)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des AG - FamG - in Homburg vom 9.11.2006 - 10 F 47/05 UE - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt von monatlich 193,50 EUR vom 21.2.2006 bis einschließlich Juni 2007 und von monatlich 185,50 EUR ab Juli 2007 zu zahlen.

2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien, die am 14.5.2003 die Ehe geschlossen haben, sind nach endgültiger räumlicher Trennung im August 2004 seit 21.2.2006 rechtskräftig geschieden. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn K. M., geboren am. Dezember 2003, lebt seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Kindesmutter und wird von dieser betreut.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt schuldet.

Die am. Mai 1982 geborene Antragstellerin ist anlässlich der Trennung zusammen mit dem gemeinsamen Sohn aus der Ehewohnung ausgezogen.

Sie bezieht seit 23.2.2005 für sich und den gemeinsamen Sohn K. Leistungen nach dem SGB II von der ARGE Saarpfalz, die sich vom 23. bis 28.2.2005 auf 66 EUR, von März bis einschließlich August 2005 auf monatlich 330 EUR, von März bis einschließlich Mai 2006 auf monatlich 670,18 EUR und von Juni 2006 bis einschließlich Februar 2007 auf monatlich 663,18 EUR belaufen haben. Die Arge Saarpfalz hat die nach § 33 SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche auf die Antragstellerin rückübertragen.

Seit August 2005 geht die Antragstellerin einer geringfügigen Tätigkeit in einem Lebensmittel- und Haushaltswarengeschäft in mit einem monatlichen Verdienst von 50 EUR netto nach.

Der am. Mai 1977 geborene Antragsgegner ist von Beruf Fliesenleger und war seit dem Jahr 2000 bei der Firma S. A. GmbH in vollschichtig beschäftigt. Nach den unangefochtenen Feststellungen des FamG hat sich das Nettoeinkommen des Beklagten bei Steuerklasse III/1 ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 2.200 EUR monatlich im Jahr 2005 auf 1.677 EUR monatlich belaufen, was bei Steuerklasse I/0,5 nach den unangefochtenen Feststellungen des FamG einem Nettoeinkommen von 1.378 EUR monatlich entspricht.

Die Stelle wurde ihm wegen Arbeitsmangels mit Schreiben vom 19.8.2005 zum 31.8.2005 gekündigt.

Ab 1.9.2005 hat er zunächst Arbeitslosengeld i.H.v. monatlich 1.081,50 EUR erhalten. Im März 2006 wurden ihm Leistungen nach dem SGB II von der ARGE Saarpfalz i.H.v. 497,22 EUR gewährt. Daneben war er bei seinem früheren Arbeitgeber im anrechnungsfreien Umfang vom 12.9.2005 bis 2.4.2006 beschäftigt.

Aufgrund Arbeitsvertrags vom 3.4.2006 wurde er erneut bei seinem früheren Arbeitgeber im Rahmen eines vollschichtigen Arbeitsverhältnisses eingestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem Arbeitsvertrag 38,5 Stunden bei einer Bruttostundenvergütung von 12 EUR. Nach den vorgelegten Lohnabrechnungen war die tatsächliche Arbeitszeit aber immer deutlich geringer.

Die Parteien sind hälftige Miteigentümer eines Hausanwesens, das sie im Dezember 2002 erworben haben und in das sie zum 1.5.2003 eingezogen sind. Neben der Wohnung im Obergeschoss, die von den Parteien als Ehewohnung genutzt wurde und in der der Antragsgegner nach wie vor lebt, befindet sich eine weitere Wohnung im Erdgeschoss, in der die Eltern des Antragsgegners wohnen. Jede der Wohnungen verfügt über eine Wohnfläche von rund 82m2. Das Hausanwesen wurde nach dem Erwerb umfassend von den Parteien unter Mithilfe der Eltern des Antragsgegners renoviert.

Zur Finanzierung des Kaufpreises hatten die Parteien gemeinsam ein Darlehen bei der [Bankbezeichnung1], Darlehensnummer: ...9, über 144.000 EUR aufgenommen, das in monatlichen Raten von 774 EUR, beginnend mit April 2003, zurückzuführen ist.

Für Grundsteuer und Niederschlagswasser hatte der Antragsgegner nach den vorgelegten Grundsteuer- und Gebührenbescheiden für die Jahre 2005 und 2006 jeweils 386,85 EUR jährlich zu zahlen.

Seine Aufwendungen für die Gebäudeversicherung hat er mit halbjährlich 205,41 EUR für das Jahr 2006 belegt.

Der Antragsgegner hat behauptet, für zwei zusätzliche Rentenversicherungen Beiträge i.H.v. monatlich 45,58 EUR und 41,43 EUR aufzuwenden.

In der abgetrennten Fol...

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