Entscheidungsstichwort (Thema)
Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Inanspruchnahme von Steuervorteilen
Leitsatz (redaktionell)
Den Unterhaltspflichtigen trifft grundsätzlich eine Obliegenheit, mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings zu realisieren, soweit hierdurch nicht eigene Interessen verletzt werden. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners geht allerdings nur soweit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird.
Normenkette
BGB § 1570
Verfahrensgang
AG Homburg (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen 10 F 47/05 UE) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des AG - FamG - in Homburg vom 9.11.2006 - 10 F 47/05 UE - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt von monatlich 193,50 EUR vom 21.2.2006 bis einschließlich Juni 2007 und von monatlich 185,50 EUR ab Juli 2007 zu zahlen.
2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien, die am 14.5.2003 die Ehe geschlossen haben, sind nach endgültiger räumlicher Trennung im August 2004 seit 21.2.2006 rechtskräftig geschieden. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn K. M., geboren am. Dezember 2003, lebt seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Kindesmutter und wird von dieser betreut.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt schuldet.
Die am. Mai 1982 geborene Antragstellerin ist anlässlich der Trennung zusammen mit dem gemeinsamen Sohn aus der Ehewohnung a...