Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 04.05.2006; Aktenzeichen 14 O 66/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 4.5.2006 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (14 O 66/03) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch auf Grund einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Vers.-Nr. 1 ...). Dem Vertrag liegen die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde. Für den Fall der Berufsunfähigkeit ergibt sich für den Kläger hieraus eine jährliche Rente von 5.341,20 EUR beginnend mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Außerdem besteht ein Anspruch auf Freistellung von den Versicherungsbeiträgen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit (Bl. 2 d.A.). Der vertragliche Leistungszeitraum endete am 28.2.2006.

Der Kläger ist freiberuflich als Versicherungsfachmann mit einer Generalagentur für die W. Versicherung tätig. Im März 2001 teilte er der Beklagten mit, bei ihm sei Berufsunfähigkeit eingetreten (Bl. 3 d.A.). Nachdem ein fachorthopädisches Gutachten des Klinikum S. vom 13.3.2002 (Bl. 36 d.A.) eingeholt worden war, lehnte die Beklagte Ansprüche des Klägers mehrfach ab (Bl. 25 d.A.).

Die Kläger - der sich aufgrund eigenen Entschlusses im Februar 2006 hat operieren lassen - hat behauptet, bei ihm lägen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, die dazu führten, dass sein Leistungsvermögen unter 50 % seines ursprünglichen Leistungsvermögens gefallen sei. Er könne daher seinen Beruf als Versicherungsvertreter nicht mehr ausüben. Er leide insb. unter Erkrankungen der Wirbelsäule. Bei ihm liege ein massiv ausgeprägtes, chronisch degeneratives Zervikalsyndrom mit rezidivierenden Zervikobrachialgien und rezidivierenden Teilparesen der rechten Hand vor. Es bestehe außerdem eine deutlich schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Wiederholt träten funktionelle Lumbalgien der BWS und LWS auf. Ferner liege eine Coxarthrose rechts mit Einschränkung der Innenrotationsfähigkeit der rechten Hüfte, eine posttraumatische Arthrose des linken Ellenbogengelenks mit Beeinträchtigungen der Streck- und Beugefähigkeit des Armes sowie Bandscheibenvorfälle der Wirbelsäule. Es träten Teilparesen auf, die z.B. das Führen eines Fahrzeugs unmöglich machten. Auch ansonsten führe die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule dazu, dass er z.B. an vorfahrtberechtigten Straßen nicht richtig nach links oder rechts sehen könne. Die Beeinträchtigungen bestünden seit Antragstellung (Bl. 3 d.A.).

Er sei im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit in gesunden Tagen allein und zwar überwiegend im Außendienst tätig gewesen. Er sei dabei auf seinen Pkw angewiesen. Vor allem die regelmäßigen Fahrten könne er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im HWS-, BWS- und LWS-Bereich nicht mehr wahrnehmen (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 4 u. 85 ff. d.A.). Die Einnahme schmerzstillender Medikamente gestatte außerdem eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr (Bl. 4 u. 92 d.A.).

Eine Umorganisation sei nicht möglich. Wenn er Mitarbeiter einstelle, schmälere dies im Ergebnis den Gewinn seines Unternehmens, denn er habe die für den Geschäftserfolg wesentlichen Tätigkeiten selbst ausgeführt und sich nur einer Schreibhilfe im Rahmen der Verwaltungstätigkeit sowie eines freiberuflichen Mitarbeiters, der nicht wesentlich zur Einnahmesituation beigetragen habe, bedient (Bl. 87, 90 u. 124 d.A.). An anderer Stelle hat der Kläger behauptet, lediglich seine Ehefrau und zeitweilig eine Mitarbeiterin zur Durchführung der Schreibarbeiten beschäftigt zu haben (Bl. 122 d.A.).

Er könne auch nicht auf eine Tätigkeit im Innendienst als Angestellter einer Versicherung verwiesen werden, da diese Tätigkeit nicht vergleichbar sei. Schon der Status eines Angestellten sei nicht mit dem eines Freiberuflers vergleichbar (Bl. 94 d.A.). Das Einkommen bei einer Angestelltentätigkeit sei in einem nicht zumutbaren Maße geringer (Bl. 126 d.A.). Auch von seinen Kenntnissen her könne er diese Tätigkeit nicht ausüben (Bl. 167 d.A.). Die Beklagte habe auch ihrer Substantiierungspflicht hinsichtlich der Vergleichstätigkeit nicht genügt. Zudem hinderten ihn auch die dargestellten gesundheitlichen Gründe an der Ausübung der Vergleichstätigkeit, da sie ihm eine sitzende Tätigkeit unmöglich machten (Bl. 126 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.237,30 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ...

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