Leitsatz (amtlich)

Auch im Anwendungsbereich des Art. 53 CISG trägt im Grundsatz der auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommene Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung und die Höhe eines den Kaufpreis mindernden Rabatts. Demgegenüber trifft den Verkäufer trifft die Darlegungs- und Beweislast, wenn der zu zahlende Kaufpreis erst durch die Berücksichtigung eines von der Größe der Bestellung abhängigen Mengenrabattes abhängig ist.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen 14 O 444/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.1.2009 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 444/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 26.820,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 22.541,34 EUR seit dem 19.9.2003 und aus einem Betrag von 4.278,77 EUR seit dem 29.10.2003 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin, ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das Kunststofffenster herstellt und vertreibt, nimmt die Beklagte, ein in Kanada ansässiges Unternehmen, das Türen herstellt, auf Zahlung des Kaufpreises für von der Klägerin hergestellte und an die Beklagte gelieferte Fensterelemente gemäß vier Rechnungen vom 5.9.2002 (Anlage K 6 = GA 25 ff.), welche einen Rabatt von 35 % auf den jeweiligen Rechnungsendbetrag ausweisen, nebst Frachtkosten gemäß Rechnung vom 14.10.2002 (Anlage K 7 = GA 41) i.H.v. insgesamt 29.008,08 EUR in Anspruch.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, zwischen den Parteien sei ein Rabatt von 50 % auf den Listenpreis der Klägerin für die von ihr hergestellten Fensterelemente vereinbart gewesen, wobei auch die Anbringung von Rahmen für Fliegengitter habe abgegolten sein sollen. Für die von der Klägerin mitzuliefernden, von ihr jedoch nicht hergestellten PVC-Winkel sei ein Preis von 1,33 EUR pro laufendem Meter abzgl. eines Rabatts von 35 % vereinbart worden. Zudem hat die Beklagte Gegenansprüche i.H.v. 6.884,64 EUR wegen einer behaupteten Überzahlung aus einer vorangegangenen Lieferung geltend gemacht. Schließlich hat sie die Aufrechnung mit Gegenforderungen i.H.v. 1.099,03 EUR, 3.726,11 EUR sowie 1.821,34 EUR wegen angeblicher Mängel und Unvollständigkeit der hier in Rede stehenden Lieferung erklärt.

Durch das angefochtene Urteil (GA 337 - 344), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 28.840 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 24.561,23 EUR seit dem 19.9.2003 und aus einem Betrag von 4.278,77 EUR seit dem 29.10.2003 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. a) CISG, welches nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) CISG im Streitfall Anwendung finde. Den ihr obliegenden Beweis der Vereinbarung eines höheren als des von der Klägerin berücksichtigten Rabatts, der zu einer Kürzung der Forderung i.H.v. 9.342,47 EUR geführt hätte, habe die Beklagte nicht erbracht, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme von einem non liquet auszugehen sei. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Mängel fehle es ganz überwiegend an einer den Anforderungen des Art. 39 Abs. 1 CISG entsprechenden Rüge. Die Beklagte habe lediglich zwei Mängelrügen enthaltende Telefaxe vorgelegt (Anlagen B 7 und B 8 = GA 104 f.). Danach seien lediglich die von der Klägerin zugestandenen Kosten für einen Filzstift zur Unkenntlichmachung von Kratzern i.H.v. 118,08 EUR sowie für das Bohren von Entwässerungslöchern i.H.v. 50 EUR in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der weiteren in den beiden Telefaxschreiben angesprochenen Mängel habe die Beklagte nicht dargelegt, welche zu einer Reduzierung des Kaufpreises führenden Ansprüche sich hieraus ergeben sollen. Die darüber hinaus im Verlauf des Rechtsstreits erhobenen Mängelrügen seien nach Art. 39 Abs. 2 CISG verfristet. Die Zinsentscheidung beruhe auf Art. 78 CISG, wobei die von der Klägerin verlangten Zinsen der Höhe nach nicht bestritten worden seien.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Sie meint, das LG habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit bejaht. Der Erfüllungsort liege nicht am Sitz der Klägerin als Verkäuferin, sondern am Sitz der Beklagten, da hinsichtlich der in...

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