Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 14.10.2011; Aktenzeichen 22 F 313/10 OV2)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarlouis vom 14.10.2011 - 22 F 313/10 OV2 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Aus der durch Urteil des AG - Familiengericht - St. Wendel vom 4.12.2009 - 6 F 164/08 S - rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. sind die Kinder V., geboren am. September 1994, A. K., geboren am. Mai 1997 und M. P., geboren am. März 2000, hervorgegangen. Alle drei Kinder leben derzeit im Haushalt der Kindesmutter. Zwischen den Kindeseltern waren bzw. sind mehrere Umgangs- und Sorgerechtsverfahren anhängig. Bezüglich des Umgangs mit dem Kind M. schlossen die Kindeseltern in dem Verfahren 6 F 164/08 UG des AG - Familiengericht - St. Wendel in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2009 einen Vergleich, wonach der Antragsteller berechtigt ist, den Umgang mit dem Kind vierzehntägig jeweils in der Zeit von freitags 17.30 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr auszuüben (Ziff. 1.), sowie das Kind in der 2. Hälfte der Schulferien (Ziff. 3.) sowie an den zweiten hohen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Ziff. 4.) zu sich zu nehmen. Durch Beschluss vom 29.4.2010 wurde diese Vereinbarung auf Antrag beider Eltern nachträglich gerichtlich gebilligt und zum familiengerichtlichen Beschluss erhoben. In dem von dem Kindesvater bei dem Familiengericht Saarlouis eingeleiteten Verfahren 22 F 170/10 UG wurde durch Beschluss vom 6.8.2010 darauf hingewiesen, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Regelung des Umgangs vom 4.12.2009 i.V.m. dem Beschluss vom 29.4.2010 des AG - Familiengericht - St. Wendel, Az. 6 F 164/08 UG, ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann, und dass, sofern die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg verspricht, das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

Mit seinem am 2.11.2010 eingegangenen Antrag hat der Kindesvater wegen Unterbindung jeglicher Kontaktaufnahme mit dem Kind M. gegen die Kindesmutter die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 25.000 EUR, und falls dieses nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft beantragt. Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten. Das Familiengericht hat nach Anhörung der Kindeseltern und des Kindes M. in der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2011 mit Beschluss vom 14.10.2011 unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrages auf Festsetzung von Ersatzordnungshaft gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld i.H.v. 150 EUR festgesetzt.

Gegen den ihm am 19.10.2011 zugestellten Beschluss hat der Kindesvater mit am 28.10.2011 eingegangenem Schreiben das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, mit dem er eine Verschärfung des Ordnungsmittels erstrebt.

Die Kindesmutter, die ebenfalls gegen den Beschluss vom 14.10.2011 Rechtsmittel mit dem Ziel der Zurückweisung des Antrages eingelegt hat, hat auf Hinweis des Senats vom 17.1.2012 ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 30.1.2012 zurückgenommen.

Das Jugendamt hat im Beschwerdeverfahren Stellung genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg.

Die formalen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung der Umgangsregelung vom 4.12.2009, die durch Beschluss des Familiengerichts St. Wendel vom 29.4.2010 gerichtlich gebilligt worden ist und damit der Vollstreckung gem. §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 156 Abs. 2 FamFG unterliegt, liegen vor. Auf die Folgen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung wurde gem. § 89 Abs. 2 FamFG durch Beschluss des Familiengerichts Saarlouis vom 6.8.2010 hingewiesen (s. hierzu auch BGH FamRZ 2011, 1729). Die Entscheidung hat, jedenfalls soweit es Ziff. 1. und Ziff. 4. des Vergleichs betrifft, auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ferner kann auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes dem Familiengericht im Ergebnis darin beigetreten werden, dass die Antragsgegnerin, von der aus der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB zu verlangen ist, dass sie sich, insbesondere soweit sie in diesem Zusammenhang einen der Umgangsregelung entgegenstehenden Willen des Kindes geltend macht, bei dem Kind aktiv dafür einsetzt, den geregelten Umgang wahrzunehmen, das gem. § 89 Abs. 4 ZPO gesetzlich vermutete Verschulden nicht ausgeräumt und sie sich letztlich in Ansehung des Alters des Kindes (zum damaligen Zeitpunkt 10 Jahre) und der noch möglichen Einwirkung mit erzieherischen Mitteln nicht entlastet hat (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 13; Stößer in: Prütting/Helms, FamFG, § 89 Rz. 16 ff., m.w.N.; OLG Karlsruhe FamRZ...

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