Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 18.07.2013; Aktenzeichen 18 VI 1077/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Saarbrücken vom 18.7.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Gegenstandswert wird auf 1.203 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach der am 18.10.2011 verstorbenen E. A. geborene M.

Die Erblasserin hatte durch einen von dem Notar Dr. M. R. zu S. am 19.9.2001 (UR. Nr. XXXX/2001) beurkundeten Erbvertrag zusammen mit ihrem bereits am 27.4.2005 vorverstorbenen zweiten Ehemann H. G. A. angeordnet, dass Erben des Letztversterbenden die Kinder der Ehefrau E. A. geborene M. aus erster Ehe, K. L. J., E. B., jetzt K., geborene J., und H. M., jetzt E., geborene J., sowie die Kinder ihres vorverstorbenen Ehemanns H. G. A., R. A. und R. B., sein sollten.

Kinder des Sohnes - K. L. J. - der Erblasserin sind die C. Sch., die am 29.7.2002 geboren ist und von ihrer Mutter C. Sch. alleine vertreten wird, sowie der am 23.12.1992 geborene O. J.

Kinder der E. K. sind der am 27.9.1983 geborene C. H. und die am 7.5.1988 geborene B. F.

Kind der H. E. ist der L. E., der am 6.12.2005 geboren ist und von seiner Mutter H. E. und seinem von der Mutter getrennt lebenden Vater M. E. gemeinschaftlich vertreten wird.

Daraus ergeben sich folgende verwandtschaftlichen Beziehungen:

(A=Ausschlagung; AA=Anfechtung der Ausschlagung; AAA= Anfechtung der Anfechtung der Ausschlagung; A 1/2 =Ausschlagung durch einen von zwei Sorgeberechtigten).

Die in dem Erbvertrag angeordnete Testamentsvollstreckung ist durch das AG - Nachlassgericht - Saarbrücken mit Beschluss vom 29.1.2013 abgelehnt worden.

Die Kinder der Erblasserin K. L. J., E. K. und H. E. haben die Erbschaft unter dem 9.11.2011 mit der Begründung ausgeschlagen, die Erbschaft sei überschuldet (Bl. 2 d.A. 18 VI 1841/11), die Ausschlagung jedoch nach einer ersten persönlichen Vorsprache bei dem AG - Nachlassgericht - Saarbrücken am 10.11.2011 unter dem 8.12.2011 angefochten (Bl. 10 d.A. 18 VI 1841/11). Zur Begründung haben sie - bei ihrer Vorsprache - ausgeführt, sie hätten nunmehr erfahren, dass die von ihnen als überschuldet angenommene Eigentumswohnung der Erblasserin doch zu einem höheren Preis veräußert werden könne, außerdem sei ein Sparguthaben ermittelt worden, das die Beerdigungskosten decke. Später haben sie angegeben, sie seien zum Zeitpunkt der Ausschlagung emotional durch den Tod ihrer Mutter nicht in der Lage gewesen, eine klare Entscheidung zu treffen und hätten übersehen, dass mit einer Ausschlagung auch persönliche Erinnerungsstücke verloren gingen.

Die Tochter der Erblasserin, H. E., hat am 14.06. 2012, notariell beurkundet am 23.7.2012, die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft aufgrund angeblich besserer Erkenntnisse angefochten, weil der Nachlass doch überschuldet sei. Zugleich hat sie die Erbschaft für ihren Sohn L. E. ausgeschlagen, ihr geschiedener Ehemann werde das Gleiche erklären. Eine entsprechende Erklärung ist indessen nicht erfolgt.

Für ihre und des K. L. J. - von ihr alleinsorgeberechtigt vertretene - Tochter C. Sch. hat deren Mutter C. Sch. unter dem 22.1.2014 die Erbschaft mit Genehmigung des Familiengerichts ausgeschlagen (Bl. 23,26 d.A. 18 VI 1841/11).

Der Sohn des K. L. J., O. J., hat am 8.3.2013/14.3.2013 die Erbschaft ausgeschlagen (Bl. 17 d.A. 18 VI 1841/11).

Der Sohn der Tochter der Erblasserin C. H. hat die Erbschaft am 10.2.2014 - zugleich, zusammen mit seiner Ehefrau, auch für seine Tochter N. H - ausgeschlagen.

Zum Nachlass der Erblasserin gehört eine Eigentumswohnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft der Antragstellerin. Deren Verwalterin bemüht sich, Wohngeldforderungen gegen die Erben beizutreiben und auf eine Veräußerung der Eigentumswohnung hinzuwirken. Ein Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist erfolglos geblieben, nachdem er durch Beschluss vom 6.6.2013 mangels Masse abgewiesen worden ist. Sie hat die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gem. §§ 1961, 1960 BGB beantragt, um ihre Ansprüche auf Zahlung von "Hausgeldern" - zum Zeitpunkt der Antragstellung 1.203 EUR - gerichtlich geltend machen zu können.

Das AG - Nachlassgericht - Saarbrücken, dem ein weiterer bislang unbeschiedener Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch die Sparkasse Saarbrücken vorliegt, hat die Anträge der Beteiligten zu 1.) auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft vom 21.5.2013 und 3.7.2013 durch Beschluss vom 18.7.2013 mit der Begründung abgelehnt, zwar bestehe ein Sicherungsbedürfnis, die - in dem Beschluss allerdings nicht benannten - Erben seien jedoch bekannt. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1.) am 6.8.2013 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Erben seien "unbekannt", weil unklar sei, ob Ausschlagungserklärungen wirksam seien. Dem sind die Beteiligten zu 2.) und zu 3.) entgegengetreten mit der - unwidersprochenen - Begründung, sie seien der ...

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