Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Einschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

 

Leitsatz (redaktionell)

Beantragt ein auswärtiger Rechtsanwalt seine Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Merzig (Beschluss vom 21.11.2006; Aktenzeichen 20 F 54/06 S)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - in Merzig vom 21.11.2006 - 20 F 54/06 PKH1 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG der Antragstellerin Prozesskostenhilfe mit monatlichen Raten i.H.v. 45 EUR für das Ehescheidungsverfahren bewilligt und ihr Rechtsanwalt E., D., "zu den Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" beigeordnet.

Gegen die einschränkende Maßgabe richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin, mit dem sie erstrebt, dass die Einschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts entfällt.

II. Die als sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 ZPO zu behandelnde Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Beanstandungsfrei hat das FamG unter den gegebenen Umständen die Beiordnung von Rechtsanwalt E. mit der Maßgabe eingeschränkt, dass sie zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt.

Die Zulässigkeit der angefochtenen Einschränkung folgt aus § 121 Abs. 3 ZPO.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt: BGH, FamRZ 2007, 37, m.w.N.; FamRZ 2004, 1362), der der Senat folgt (Beschlüsse vom 10.1.2007 - 9 WF 1/07 und 6.3.2007 - 9 WF 30/07), enthält der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines - wie hier - beim Prozessgericht zwar postulationsfähigen (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO), aber nicht zugelassenen (§ 18 BRAO) Rechtsanwalts regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Denn bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO vorauszusetzen.

Beantragt ein - wie hier - auswärtiger Rechtsanwalt gleichwohl seine Beiordnung, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird (BGH, FamRZ 2007, a.a.O., m.w.N.). Zwar gibt es auch Fälle, in denen die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts das Mehrkostenverbot nicht berührt. Anhaltspunkte, die die Annahme eines derartigen Falles vorliegend rechtfertigen könnten, sind aber weder vorgetragen noch sonst - wie das FamG im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausführt - ersichtlich.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist daher mit dem Kostenausspruch aus § 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 574 ZPO). Die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des OLG Oldenburg (FamRZ 2006, 629) ist schon deshalb mit vorliegender Fallkonstellation nicht vergleichbar, weil dort die uneingeschränkte Beiordnung einer beim OLG Oldenburg zugelassenen Rechtsanwältin in Frage stand.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1954869

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