Leitsatz

Das FamG hatte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren bewilligt und ihr ihren Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" beigeordnet.

Hiergegen richtete sich das Rechtsmittel der Antragstellerin, mit dem sie erstrebte, dass die Einschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts entfällt.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts für nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit der angefochtenen Einschränkung folge aus § 121 Abs. 3 ZPO.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt: BGH, FamRZ 2007, 37, m.w.N.; FamRZ 2004, 1362) enthalte der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines beim Prozessgericht zwar postulationsfähigen, aber nicht zugelassenen Rechtsanwalts regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Bei einem Rechtsanwalt sei die Kenntnis des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO vorauszusetzen.

Beantrage ein auswärtiger Rechtsanwalt gleichwohl seine Beiordnung, müsse er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben werde (BGH, FamRZ 2007, a.a.O.). Zwar gäbe es auch Fälle, in denen die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts das Mehrkostenverbot nicht berühre. Anhaltspunkte, die die Annahme eines derartigen Falles rechtfertigen könnten, seien jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 29.03.2007, 9 WF 39/07

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