Leitsatz (amtlich)

1. Entscheidet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers dafür, von ihm verauslagte Gerichtskosten für die Beantragung eines Grundbuchauszuges als Teil seiner Besteuerungsgrundlage zu erfassen, obschon auch eine Behandlung als durchlaufende Posten möglich gewesen wäre, so sind die durch den Anfall von Umsatzsteuer entstehenden Mehrkosten keine dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

2. Im Verfahren zur Eintragung einer Zwangshypothek muss der Gläubiger zumindest glaubhaft machen, dass notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO angefallen sind. Fehlt es daran, liegt ein Vollstreckungsmangel vor, und der Vollzug des Antrags ist insoweit ausgeschlossen.

 

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 24. Oktober 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1,90 Euro.

 

Gründe

I. Mit Antrag vom 11. Oktober begehrte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf einen mit Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 12. März 2018 - 5 C 62/17 (51) - festgestellten Vergleich, den in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juli 2018 sowie eine Forderungsaufstellung nebst Anlagen die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des im Grundbuch von Neunkirchen Blatt XXXX eingetragenen Grundbesitzes. Die Forderungsaufstellung (Bl. 91 d.A.) weist als Kosten der Zwangsvollstreckung u.a. die Gebühr für die Erteilung eines Grundbuchauszuges gemäß Gerichtskostenrechnung vom 28. September 2018 (Bl. 107 d.A.) in Höhe von 10,- Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer aus diesem Betrag aus. Den Gesamtbetrag in Höhe von 11,90 Euro hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dieser mit "Kostenrechnung" vom 11. Oktober 2018 in Rechnung gestellt (Bl. 111 d. A.).

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 108 d.A.) hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen, soweit 19 Prozent Mehrwertsteuer in Höhe von 1,90 Euro für einen Grundbuchauszug geltend gemacht wurden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gebühr für einen durch den Rechtsanwalt für seinen Mandanten angeforderten Grundbuchauszug zähle als durchlaufender Posten nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt.

Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 27. November 2018 beanstanden die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die unterbliebene Berücksichtigung des Umsatzsteuerbetrages. Die Gerichtskostenrechnung sei ihnen ohne Hinweis auf die Kostenschuld ihrer Mandantin erteilt worden, weshalb sie persönlich Schuldner der Gerichtskosten gewesen seien und diese nicht als durchlaufender Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG a.F. = § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG n.F.) behandelt werden könne. Anderenfalls bedürfe es einer Berichtigung der Gerichtskostenrechnung.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 (Bl. 120 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

II. Die erkennbar namens der Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) eingelegte, gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen, insbesondere wertunabhängig zulässige Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Eintragung der Zwangshypothek ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden, unbegründet:

1. Die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und zugleich ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392).

a) Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO können auch die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO) Kosten der Zwangsvollstreckung zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben werden. Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Zwangsvollstreckungskosten ist der Hauptsachetitel; ein selbständiger gesonderter Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich (BayObLG, NJW-RR 1998, 18; OLG München, Rpfleger 2014, 77; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung 32. Aufl., § 788 Rn. 14). Kosten der Zwangsvollstreckung sind jedenfalls alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141). Notwendig sind sie, wenn der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1584; OLG München, Rpfleger 2010, 43...

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