Tenor

1. Die Beschwerde des Eigentümers und Beschwerdeführers gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek über 3253,61 Euro für das Land N. in Abt. III, lfd. Nr. 2, auf Blatt xxxxx des Grundbuchs von S. wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3253,61 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im Grundbuch von S. Blatt xxxxx verzeichneten Grundstücke, nämlich Gemarkung S., Flur 3, Flurstück 104/3 und Flurstück 104/2. Mit Schreiben vom 20.12.2019, eingegangen am 06.01.2020, beantragte die Zentrale Zahlstelle Justiz in H. beim Amtsgericht S. - Grundbuchamt - die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten des Landes N. an dem Grundstück Flur 3, Flurstück 104/3. Wegen der zugrunde liegenden Forderung wurde auf eine dem Antrag beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen und angegeben, der Beschwerdeführer schulde dem Land N. die daraus ersichtlichen, fälligen Beträge. In der genannten Aufstellung ist die Forderung als "Justizkostenforderung" unter Angabe des Aktenzeichens "702 Js 542/11 1 (531) 448 Ds 523/11 Amtsgericht Aachen" bezeichnet und zum Fälligkeitsdatum 09.02.2015 zunächst mit 3.960,61 Euro beziffert. Sodann sind insgesamt 36 Teilzahlungen von zusammengerechnet 712,00 Euro von der Forderung in Abzug gebracht und 5,00 Euro "Mahngebühr" mit Fälligkeit 23.02.2015 hinzugerechnet, so dass sich insgesamt ein Forderungssaldo von 3.253,61 Euro ergibt. Das Amtsgericht S. - Grundbuchamt - trug am 14.01.2020 die Zwangssicherungshypothek entsprechend dem Ersuchen der Zentralen Zahlstelle Justiz, auf das in der Eintragung Bezug genommen wird, ein, und benachrichtigte den Eigentümer von der Eintragung.

Mit Telefaxschreiben vom 20.01.2020 hat der Eigentümer beim Amtsgericht S. Beschwerde eingelegt. Er beanstandet, dass es für die Eintragung der Zwangshypothek es keine rechtliche Grundlage gebe, und begehrt die "Rückgängigmachung" dieser Eintragung. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 06.07.2020 nicht abgeholfen und die Akten dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Senat hat der Beschwerdeführer, soweit sein Vorbringen Bezug zu dieser Sache aufwies, geltend gemacht, in der Strafsache gebe es kein rechtskräftiges Urteil gegen ihn, weil Rechtsmittel eingelegt worden seien, über die noch nicht entschieden worden sei. Daher sei die Forderung nach Kosten "illegal".

II. Die gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde gegen die Eintragung der Zwangshypothek ist unbegründet, weil das Amtsgericht auf das Ersuchen der Zentralen Zahlstelle Justiz die Zwangshypothek ohne Verletzung rechtlicher Vorschriften eingetragen hat.

1. Gegen eine Eintragung im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde grundsätzlich nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde ist daher der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der Eigentümer - wie hier - das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstandet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.11.1975 - BReg 2 Z 63/75, WM 1976, 489; OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 - 34 Wx 37/16, RPfleger 2016, 556; Seibel, in: Zöller, ZPO 33. Aufl. § 867 Rn. 24; Schmidt-Räntsch, in: Meikel, GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 7). Darüber hinausgehend ist eine Beschwerde gegen die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek mit dem Ziel ihrer Löschung auch zulässig, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit (infolge Fehlens einer entsprechenden Eintragung) als auch für die Zukunft (infolge Eintragung eines Amtswiderspruchs) rechtlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1975 - V ZB 22/74, BGHZ 64, 194; OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 - 34 Wx 37/16, RPfleger 2016, 556; Beschluss vom 28.06.2018 - 34 Wx 138/18, NJW-RR 2018, 1487; Seibel, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 867 Rn. 24), oder wenn die Eintragung aufgrund schwerwiegender Mängel des Eintragungsaktes als nichtig angesehen werden muss (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.01.1992 - BReg 2 Z 169/91, RPfleger 1992, 147; OLG München, Beschluss vom 15.04.2016 - 34 Wx 37/16, RPfleger 2016, 556; Demharter, Grundbuchordnung 31. Aufl., § 53 Rn. 1).

2. Vorliegend ist die - lediglich - nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthafte Beschwerde nicht begründet, weil das Grundbuchamt bei der Eintragung keine gesetzlichen Vorschriften verletzt hat und das Grundbuch daher auch nicht unrichtig geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).

a) Die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und zugleich ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundb...

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