Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 05.08.2008; Aktenzeichen 17 F 181/07 UG)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg vom 5.8.2008 - 17 F 181/07 UG - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat den übrigen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Der heute acht Jahre alte M. ist der Sohn der Parteien. Er lebt bei der Antragsgegnerin. In einem vor dem AG - Familiengericht - in Homburg anhängig gewesenen Verfahren auf Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers - 17 F 134/06 UG - wurde eine Umgangspflegschaft - 10 VIII S-4/08 - eingerichtet.

Mit Eingang beim Familiengericht am 18.9.2007 hat der Antragsteller um Regelung seines Umgangsrechts unter Einschluss von Wochenendkontakten mit Übernachtung alle zwei Wochen in der Zeit von freitags nach Schulschluss bis S. s 18 Uhr gebeten. Die Antragsgegnerin hat sich erstinstanzlich zunächst für die Beibehaltung eintägiger Besuchskontakte Sonntags von 10 bis 18 Uhr ausgesprochen. Das beteiligte Jugendamt hat sich nicht geäußert.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, worin u.a. (1.) dem Antragsteller das Recht eingeräumt wird, mit M. jeweils donnerstags von 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr sowie an den Wochenenden, an denen kein Umgangskontakt stattfindet, Sonntags zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr telefonischen Kontakt wahrzunehmen sowie (2.) geregelt ist, dass Umgangskontakte des Antragstellers mit M. wie folgt stattfinden: 14-tägig jeweils von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntags 17.30 Uhr, beginnend am Samstag dem 26.1.2008, und ab Beginn des neuen Schuljahres nach den Sommerferien jeweils 14-tägig freitags ab 16.00 Uhr bis Sonntags 17.30 Uhr. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 31f Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht auf Antrag des Antragstellers den Vergleich "zum Beschluss erhoben" und der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR angedroht.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Das Rechtsmittel ist darauf gestützt, dass "die in der angefochtenen Umgangsentscheidung geregelten Übernachtungskontakte dem Kindeswohl abträglich und schädlich" seien.

Die weiteren Beteiligten haben sich zweitinstanzlich nicht geäußert.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die angefochtene Übernahmeentscheidung - eine Endentscheidung über das Umgangsrecht (OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 90, 91), durch die das Gericht die in der Vereinbarung getroffene Regelung gebilligt bzw. übernommen und damit zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung gemacht hat (BGH FamRZ 1988, 277; 6. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Beschl. v. 2.3.2006 - 6 UF 92/05 -, m.w.N.) - ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517, 520 ZPO), nachdem die Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift jedenfalls in kurzer Form darlegt hat, warum sie sich durch die Entscheidung beschwert fühlt und was sie an ihr missbilligt (BGH, NJWE-FER 2001, 82; FamRZ 1994, 158, 159; FamRZ 1992, 538).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die vom Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss gebilligte Umgangsregelung ist nicht zu beanstanden und lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin erkennen.

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB steht dem Antragsteller grundsätzlich ein Recht zum persönlichen Umgang mit dem gemeinsamen Sohn zu, was von der Antragsgegnerin, die sich mit ihrer Beschwerde lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung wendet, letztlich nicht in Frage gestellt wird. Der Kontakt zu beiden Elternteilen ist für die allgemeine Entwicklung eines Kindes grundsätzlich von größter Bedeutung. Danach liegt es im Regelfall im Interesse des Kindes, diesen Kontakt unter Berücksichtigung seines Alters, der Intensität seiner bisherigen Bindungen zum Umgangsberechtigten und der sonstigen Interessen und Bindungen des Kindes und der Eltern so umfassend wie möglich zu gestalten. Die angegriffene Umgangsregelung, die neben wöchentlichen Telefonkontakten Wochenendbesuche im 14-tägigen Rhythmus mit Übernachtungen - derzeit von freitags 16.00 Uhr bis S. s 17.30 Uhr - vorsieht, entspricht inhaltlich der von den Parteien vor dem Familiengericht getroffenen Vereinbarung und wird mit der Beschwerde nicht in erheblicher Weise in Frage gestellt. Die Regelung von Frequenz und Dauer der Kontakte ist altersentsprechend angemessen und unter den gegebenen Umständen auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Sie trägt namentlich auch dem Umstand hinreichend Rechnung, dass eine Anordnung häufigerer Kurzbesuche zwischen den Umgangswochenenden in Ansehung der zwischenzeitlich gegebenen räumlichen Distanz zwischen den Wohnorten der Kindeseltern derzeit und bis auf Weiteres kaum mehr in Betracht kommen wird. Durchschlagende Gründe, die einer Übernachtung de...

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