Verfahrensgang

AG Merzig (Beschluss vom 19.03.2010; Aktenzeichen 20 F 55/10 GS)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind verheiratet, Eltern dreier Kinder und führten einen gemeinsamen Haushalt.

Die Antragstellerin hat auf Grund eines gewalttätigen Übergriffes des Antragsgegners vom 20.2.2010 in der gemeinsamen Wohnung mit Eingang am 24.2.2010 vor dem AG - Familiengericht - in Merzig in der Hauptsache den Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) begehrt und um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hierfür gebeten. Auf Grund ihres am 25.2.2010 beim Familiengericht eingegangenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Antrages erging am 26.2.2010 eine bis zum 25.8.2010 befristete einstweilige Anordnung - 20 F 57/10 EAGS - des Familiengerichts, an die sich der Antragsgegner bislang gehalten hat.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin die für das Verfahren in der Hauptsache nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe weiter.

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

II. Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Familiengerichts, der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwillens (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO) zu verweigern, ist unter den Gegebenheiten des Streitfalles nicht zu beanstanden und hält dem Beschwerdeangriff stand.

Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (OLG Saarbrücken vom 25.8.2009 - 9 WF 77/09 -; v. 2.1.2008 - 9 UFH 125/07). Ein nicht hilfsbedürftiger Beteiligter, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen hat, wird regelmäßig bestrebt sein, den für ihn kostengünstigsten Weg zu wählen, wenn damit seinem Anliegen ausreichend Rechnung getragen werden kann; die gleichen Überlegungen hat ein bedürftiger Beteiligter anzustellen, der für seine Rechtsverfolgung staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will (OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 666). Nach diesem verfahrenskostenhilferechtlichen Maßstab begegnet es im Streitfall keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Familiengericht die in der Sache auf das vergleichbare materielle Rechtsschutzziel ausgerichtete, im Wesentlichen inhaltsgleich begründete und praktisch zeitgleich eingeleitete Rechtsverfolgung neben dem einstweiligen Anordnungsverfahren als mutwillig angesehen hat. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist das Verfahren der einstweiligen Anordnung als selbständiges Verfahren ausgestaltet und im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht von der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens abhängig (§ 51 Abs. 3 FamFG). Ein Verfahrenskostenhilfe begehrender Beteiligter, der - wie hier die Antragstellerin, die auf Grund des von ihr dargelegten dringenden Bedürfnisses eine einstweilige Anordnung erwirkt und hierfür Verfahrenskostenhilfe erhalten hat - effektiven Rechtsschutz durch Anordnung gerichtlicher Maßnahmen nach §§ 1 ff. GewSchG wegen Eilbedürftigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren sucht, ist nicht mehr darauf angewiesen, zwei Verfahren nebeneinander zu betreiben; andererseits besteht die Möglichkeit abzuwägen, in welcher Verfahrensart sein Rechtsschutzziel möglichst kostengünstig zu erreichen ist. Der Senat teilt unter den hier gegebenen Umständen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Wertung des Familiengerichts, dass ein verständiger und kostenbewusst handelnder, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter in der Situation der Antragstellerin jedenfalls zunächst von der gleichzeitigen Einleitung eines Hauptsacheverfahrens abgesehen und abgewartet hätte, ob das weitere Verhalten des Antragsgegners hierfür Anlass bietet. Umstände, die dem Senat Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung geben könnten, sind nicht ersichtlich und werden mit der Beschwerde auch nicht aufgezeigt, zumal der Antragsgegner sich an die einstweilige Anordnung hält und mit einer - nach Maßgabe von §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 Satz 1 GewSchG auch in der Hauptsacheentscheidung vorgesehenen (Hoppenz/Müller, Familensachen, 9. Aufl., A. II., § 1 Rz. 28) - entsprechenden Befristung der zu treffenden Anordnungen gerechnet werden musste, wie das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung im Übrigen auch bereits zu erkennen gegeben hat.

Nach alldem hat der angefochtene Beschluss Bestand.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht ...

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