Verfahrensgang

AG Homburg (Aktenzeichen 9 F 139/17 UG)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 14. April 2021 - 9 F 139/17 UG - wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; zweitinstanzlich entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde des Antragstellers bleibt im Ergebnis ein Erfolg versagt.

Die vom Antragsteller erstrebte Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin kommt - ohne dass es auf die von ihm erhobenen Beschwerderügen ankommt - bereits aus formalen Gründen nicht in Betracht. Denn bislang ist weder dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom 5. August 2016 - 9 F 142/16 SO - noch dem diesen abändernden solchen vom 21. Juni 2017 - 9 F 139/17 UG - eine ordnungsgemäße Ordnungsmittelandrohung beigegeben worden.

Zwar hat das Familiengericht jeweils in Ziffer 2. seiner Beschlüsse vom 11. August 2016 im ersteren und vom 26. Juni 2017 im letzteren Erkenntnisverfahren, durch die es die genannten, zwischen den Beteiligten geschlossenen - jeweils vorangegangene Umgangsvergleiche abändernden - Vergleiche gerichtlich gebilligt hat (§ 156 Abs. 2 FamFG), die Beteiligten im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Zuwiderhandlung das Gericht gemäß § 89 Abs. 2 FamFG Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängen könne.

Indessen hat es die geltenden gesetzlichen Obergrenzen für diese Ordnungsmittel nicht in die Androhung aufgenommen. Dies aber ist nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - welche bereits die Billigung des Senats gefunden hat, wovon abzurücken der vorliegende Fall keinen Anlass bietet -, zwingende Voraussetzung für eine wirksame Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG, weil dem Verpflichteten mit dem Hinweis - damit er seine Warnfunktion umfassend erfüllen kann - in auch einem Laien verständlicher Weise nicht nur deutlich gemacht werden muss, dass ein Verstoß gegen den Umgangstitel Folgen für ihn nach sich ziehen kann, sondern auch welche dies genau sind, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Schuldner die Bedeutung der Ordnungsmittelandrohung unterschätzt (siehe Senatsbeschluss vom 16. Juli 2019 - 6 WF 94/19 -; OLG Frankfurt; Beschluss vom 11. September 2020 - 7 WF 84/20 -; OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1454 und 1946; 2017, 391; 2016, 1960; OLG Hamm FamRZ 2016, 1105; OLG Naumburg NZFam 2015, 182; OLG Oldenburg FamRZ 2014, 145; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 6, Rz. 38, jeweils m.z.w.N.; siehe auch die Formulierung der Folgenankündigung in BGH FamRZ 2011, 1729; vgl. auch - ausdrücklich zu § 890 Abs. 2 ZPO - BGHZ 156, 335 m.w.N.).

Eine - ordnungsgemäße - erneute Belehrung ist auch im Falle der Abänderung eines vorangegangenen Umgangstitels notwendig (siehe dazu BGH FamRZ 2016, 1763), wobei die in letzterer Entscheidung höchstrichterlich offengelassene Frage, ob in einer Abänderungsentscheidung auf die Folgenankündigung im Ausgangstitel Bezug genommen werden könnte, hier keiner Erörterung bedarf, nachdem das Familiengerichts eine solche Verweisung nicht ins Werk gesetzt hat.

Nachdem das Familiengericht schließlich aktenersichtlich auch in der Nachfolge seine mithin unzulängliche Androhung nicht im dargestellten Sinne - geschweige denn zeitlich vor den Zuwiderhandlungen, welche der Antragsteller der Antragsgegnerin vorwirft - vervollständigt hat, bewendet es im Ergebnis bei dem angegriffenen Beschluss.

Die Niederschlagung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 20 FamGKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz folgt aus § 87 Abs. 5 i.V.m. § 81 FamFG; es entspricht bei den obwaltenden Einzelfallumständen der Billigkeit, diese gegeneinander aufzuheben.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14833291

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