Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Kapitallebensversicherungen beim Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Einbeziehung von Kapitallebensversicherungen in den Versorgungsausgleich.

 

Normenkette

VersAusglG § 27

 

Verfahrensgang

AG St. Wendel (Urteil vom 07.12.2007; Aktenzeichen 16 F 147/06)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des AG - Familiengericht - St. Wendel vom 7.12.2007 - 16 F 147/06 - in Ziff. II. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ... 8, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 6,5445 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... 08 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.2006, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ... 08, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,0125 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr ... 8 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.2006, übertragen.

3. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse, Versicherungs-Nr ... 5, findet nicht statt.

4. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungs-Nr. X25, findet nicht statt.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Antragstellerin je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

 

Gründe

I. Die am ... März 1961 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... Mai 1964 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am ... Dezember 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 22.8.2006 zugestellt. Während der Ehezeit (1.12.1990 bis 31.7.2006, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanrechte erworben.

Mit Urteil vom 7.12.2007, auf das Bezug genommen wird (Bl. 22 ff.), hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. I.) - rechtskräftig seit dem 15.2.2008 -, den Versorgungsausgleich geregelt (Ziff. II) und den Antragsgegner zur Zahlung von Nachehelichenunterhalt verurteilt (Ziffern III. und IV). Hierbei hat es, was allein den Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens bildet, den Versorgungsausgleich gem. § 1587c Nr. 1 BGB herabgesetzt, indem es das rechnerisch vorhandene Deckungskapital der von dem Antragsgegner abgeschlossenen Lebensversicherungen (27.000 EUR) fiktiv als weitere Altersvorsorge in die Versorgungsausgleichsberechnung einbezogen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung in Ziff. II. und seine Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Nachehelichenunterhalt in Ziff. III. der angefochtenen Entscheidung hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2008 im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur Vereinbarkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebssystem (FamRZ 2008, 395) das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung aus dem Verbund abgetrennt und analog § 53c FGG ausgesetzt (Bl. 112/113). Ferner hat er mit Urteil vom 2.4.2008 auf die Berufung des Antragsgegners die Klage auf Zahlung von Nachehelichenunterhalt abgewiesen (Bl. 118 ff. UA. 16 F 147/06 AG St. Wendel = 9 UF 151/07 OLG Saarbrücken). Nachdem eine Einigung der Tarifparteien im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erfolgt ist, hat der Senat mit prozessleitender Verfügung vom 31.10.2011 von den Versorgungsträgern neue Auskünfte gem. § 5 VersAusglG eingeholt.

Der Antragsgegner macht mit der Beschwerde geltend, dass der Umstand, dass er als Selbständiger Altersvorsorge über kapitalbildende Lebensversicherungen betrieben habe, eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertige. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die von dem Familiengericht in die Betrachtung einbezogenen Lebensversicherungen im Rahmen des ehegemeinsamen kreditfinanzierten Immobilienerwerbs (Doppelhaushälfte) zur Sicherheit an die Kreditinstitute abgetreten und letztlich zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten verwendet worden seien, so dass sie ihm nicht mehr zur Verfügung stünden. Dies betreffe die bei der W. Versicherung/W. (Bl. 7 UA GÜ) abgeschlossene Lebensversicherung Nr. ~5, die wegen eines bei der D. Bank aufgenommenen ehegemeinsamen Darlehens, das notleidend geworden und deshalb gekündigt worden sei, in Höhe des Rückkaufswertes verwertet worden sei. Weiterhin sei hiervon betroffen die bei der W. Versicherung/W. (Bl. 7 UA GÜ) abgeschlossene Lebensversicherung Nr. ~6, die an die A. H. bank R. AG (nunmehr C. C....

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