Leitsatz (amtlich)

Die Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bagatellausschluss gem. § 18 VersAusglG entwickelten Grundsätze hat zur Folge, dass Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls dann trotz geringen Ausgleichswerts oder geringer Wertdifferenz auszugleichen sind, wenn für beide Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und beide früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen. In diesen Fällen beschränkt sich nämlich der Teilungsaufwand des Versorgungsträgers auf die Prüfung der gerichtlichen Entscheidung und die Umbuchung der Ausgleichswerte auf das Versicherungskonto des jeweils Berechtigten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.5.2013 - II-8 UF 89/12 - NZS 2013, 738).

 

Normenkette

VersAusglG § 18

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 23.01.2014; Aktenzeichen 107 F 365/13)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der am 23.1.2014 erlassene Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Essen im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 8,3525 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 38... bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 31.8.2013, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer.../...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 22,75 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 18. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.8.2013, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,0832 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.8.2013, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundeseisenbahnvermögen (Versicherungsnummer...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 725,84 EUR monatlich, bezogen auf den 31.8.2013, übertragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.340 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten am... 1981. Mit am... 2013 zugestellten Antrag beantragte die Antragstellerin die Scheidung der Ehe.

Bei der Beschwerdeführerin hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,7049 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,3525 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 53.785,25 EUR. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 47,38 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 22,75 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 9.357,45 EUR.

Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,1663 knappschaftlichen Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0832 knappschaftlichen Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 535,76 EUR. Bei dem Bundeseisenbahnvermögen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.453,98 EUR monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 726,99 EUR monatlich zu bestimmen. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung eingeführt hat. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 166.360,81 EUR.

Das AG hat mit am 23.1.2014 erlassenen Verbundbeschluss die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und des Bundeseisenbahnvermögens durchgeführt; eine Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat es nicht eingeholt. Es hat im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 8,3525 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.8.2013, übertragen. Zudem hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 22,75 Versorgungspunkten übertr...

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