Das Wichtigste in Kürze:

1. Hat der SV sein Gutachten erstattet, muss der Verteidiger das Gutachten sorgfältig auf seine Verwendbarkeit hin prüfen.
2. Für Glaubwürdigkeitsgutachten hat der BGH 1999 in einer Grundsatzentscheidung Mindeststandards aufgestellt.
3. Auf der Grundlage der Rspr. des BGH zu Glaubwürdigkeitsgutachten sind auch für andere Gutachten Mindeststandards diskutiert und gefordert worden, und zwar vor allem für Schuldfähigkeitsgutachten.
4. Bei der Überprüfung des SV-Gutachtens kann sich für den Verteidiger die Notwendigkeit ergeben, ggf. Einsicht in die Arbeitsunterlagen des SV nehmen zu müssen.
5. Hat der Verteidiger aufgrund der o.a. Fragen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, muss er sich überlegen, ob er ggf. ein Obergutachten beantragen muss.
 

Rdn 4087

 

Literaturhinweise:

Boetticher, Das Urteil über die Einführung von Mindeststandards in aussagepsychologischen Gutachten und seine Wirkungen, NJW-Sonderheft für Gerhard Schäfer, 2002, S. 8

Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57

Boetticher/Koller/Böhm/Brettel/Dölling/Höffler/Müller-Metz/Pfister/Schneider/Schöch/Wolf, Empfehlungen für Prognosegutachten Rechtliche Rahmenbedingungen für Prognosen im Strafverfahren, NStZ 2019, 553

Deckers/Schöch/Nedopil/Dittmann/Müller/Nowara/Saimeh/Boetticher/Wolf, Pflicht zur Einholung eines vorläufigen schriftlichen Gutachtens bei Anordnung einer Maßregel nach den §§ 63, 66, 66a StGB? – Zugleich Anmerkung zum Urteil des BGH vom 14.10.2009 – 2 StR 205/09, NStZ 2011, 69

Eisenberg, Anmerkungen zu dem Beitrag "Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten" NStZ 2005, 57

NStZ 2005, 304

ders., Keine Glaubhaftigkeitsuntersuchung zeugnisverweigernder, als nicht verstandesreif beurteilter Kinder gegen deren Willen, NStZ 2016, 11

Fischer, Aussagewahrheit und Glaubhaftigkeitsbeurteilung, Anmerkungen zum Beweiswert von Glaubhaftigkeitsgutachten im Strafverfahren, in Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 191

Hohoff, Aktuelle Fragen der aussagepsychologischen Begutachtung von Opferzeugen in Strafverfahren, NStZ 2020, 387

Hilgert, Aussagepsychologische Gutachten im Strafprozess, NJW 2016, 985

­Kröber/Brettel/Rettenberger/Stübner, Empfehlungen für Prognosegutachten Erfahrungswissenschaftliche Empfehlungen für kriminalprognostische Gutachten Empirically based recommendations for forensic expert opinions on legal prognosis, NStZ 2019, 574

Laudon, Aussage gegen Aussage und Falschbeschuldigung im Sexualstrafrecht, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff, 2020, S. 59

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Miebach, Die Überprüfung des Glaubwürdigkeitsgutachten in der neueren Rechtsprechung des BGH, NStZ-RR 2018, 36

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Schöch, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten, in Festschrift für Gunter Widmaier, 2008, S. 967

Schorsch, Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen, Krim 2000, 174

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Tondorf, Zur Einführung von Mindeststandards für Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten durch den BGH – Eine Folgerung aus der Rostocker Studie von 2003, StV 2004, 279

Wendler, Die Überprüfung von Aussagen auf Glaubhaftigkeit und Irrtumsfreiheit – Teil 1: StRR 2008, 12

ders., Die Überprüfung von Aussagen auf Glaubhaftigkeit und Irrtumsfreiheit – Teil 2: StRR 2008, 58

s.a. die Hinw. bei → Glaubwürdigkeitsgutachten, Teil G Rdn 2511, und bei → Sachverständigenbeweis, Teil S Rdn 4061.

 

Rdn 4088

1. Hat der SV sein Gutachten erstattet, muss der Verteidiger, unabhängig davon ob es sich um einen gerichtlich bestellten oder um einen von ihm selbst beauftragten SV handelt, das Gutachten sorgfältig auf seine Verwendbarkeit hin prüfen (zu den vor Auftragserteilung anzustellenden Überlegungen → Sachverständigenbeweis, Teil S Rdn 4060 ff.).

 

☆ Allgemein gilt: Ein (gerichtlich bestellter) SV hat die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung. Es besteht daher ein Delegationsverbot , soweit durch Heranziehung anderer Personen die Verantwortung des Sachverständigen für das Gutachten in Frage gestellt wird (BGH NJW 2012, 791 [Ls.] m. Anm. Burhoff StRR 2011, 286). Der SV darf zwar Hilfskräfte beigeziehen, das darf das aber nicht dazu führen, dass dadurch seine eigene Beurteilung infrage gestellt wird, was unzulässig ist ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 73 Rn 2 m.w.N.; s.a. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.6.2021 – 5 Ks 102 Js 2876/20 [keine Hilfsperson bei Schuldfähigkeitsgutachten und Gefährlichkeitsprognose]). Der SV muss die persönliche Verantwortung für das Gutachten übernehmen. Das wird aus dem bloßen Vermerk inhaltlich einverstanden nicht ausreichend deutlic...

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