Rz. 11

Das Gesetz sieht grundsätzlich vier Gründe der relativen Nichtigkeit vor, nämlich

das Fehlen von erforderlichen Bescheinigungen bzw. Einwilligungen,
das Vorliegen eines Irrtums, einer Drohung oder einer arglistigen Täuschung,
die zeitweilige Geschäftsunfähigkeit des Ehegatten sowie
die Ehe zwischen Vormund und Mündel.
 

Rz. 12

Im ersten Fall kann nur diejenige Person, deren Einwilligung nicht vorliegt, die Aufhebung der Ehe beantragen. Im zweiten Fall kann die Aufhebung nur von dem Ehegatten beantragt werden, der sich bei der Eheschließung in einem der genannten Fälle befand. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Fälle sechs Monate.

 

Rz. 13

Die Nichtigkeitsgründe können geheilt werden, wenn bis zur Rechtskraft des Urteils alle gesetzlich vorgesehenen Genehmigungen eingeholt wurden bzw. wenn die Eheleute die Ehe sechs Monate lang nach Erlöschen des Irrtums/der Drohung weitergeführt haben. Auch allgemein wird die Nichtigkeit als geheilt betrachtet, sofern die Ehegatten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts volljährig wurden oder wenn die Ehefrau bis dahin gebiert oder schwanger wird.

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