Steht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückzahlung noch in einem Dienstverhältnis zum betroffenen Arbeitgeber, kann dieser

  • den zurückgezahlten (bzw. einbehaltenen) Betrag vom laufenden Arbeitslohn absetzen und die Lohnsteuer dann von dem so gekürzten Arbeitslohn berechnen oder
  • er kann alternativ die Lohnsteuer für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume neu berechnen. Die sich hierbei in der Regel ergebenden Überzahlungen sind dem Arbeitnehmer zu erstatten (dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn Arbeitslohn für abgelaufene Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahres zurückgezahlt wird) oder
  • er kann die Rückzahlung im Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Jahresarbeitslohn abziehen, wenn der zurückgezahlte Betrag nicht im Laufe des Jahres berücksichtigt wurde.

Bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist als Jahresarbeitslohn jeweils der um den zurückgezahlten Betrag verminderte Arbeitslohn zu übermitteln. Als einbehaltene Lohnsteuer ist der Betrag zu bescheinigen, der sich nach Vornahme der Erstattung ergibt. Eine Arbeitslohnrückzahlung darf keine negative Lohnsteuer ergeben.

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