Schuldet der Arbeitgeber die Vergütung erst nach Erbringung der Arbeitsleistung, ist die Rückforderung nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung abzuwickeln. Der Arbeitnehmer kann sich auf den Wegfall der Bereicherung[1] berufen, wenn er die Überzahlung gutgläubig bereits verbraucht hat und nicht ausgegeben hätte, wenn er Kenntnis von der Überzahlung gehabt hätte.[2]

 
Achtung

Gutgläubigkeit ausgeschlossen

Gutgläubigkeit liegt nicht vor, wenn Rückzahlungsansprüche vertraglich vereinbart sind, beispielsweise im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Der vertragliche Rückzahlungsanspruch setzt voraus, dass die Überzahlung durch den Arbeitgeber irrtümlich erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber bewusst überzahlt, hat er keinen Rückforderungsanspruch.

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